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wie insbesondere in Krankheits- und Geburtsfällen, ferner bei dauernder
Arbeitsunfähigkeit, beim Vorhandensein einer größeren Anzahl von Kindern
unter acht Jahren und insbesondere dort, wo es sich um Angehörige Ein¬
berufener handelt, die aus dem einträglichen Berufe ihres Ernährers über
verhältnismäßig größere Einnahmen verfügten, entsprechende Zuschüsse zum
gesetzlichen Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Auch in jenen Fällen, in welchen
ein gesetzlicher Anspruch auf ben Unterhaltsbeitrag nicht besteht, die tatsäch¬
lichen Verhältnisse jedoch berücksichtigenswert erscheinen, kann eine Unter¬
stützung aus dem Kriegshilfsfonds im Ausmaße des gesetzlichen Beitrages gewährt
werden.
Im übrigen wurden die Landeskriegshilfsbureaus ermächtigt, allen jenen
Bedürfnissen Rechnung zu tragen, welche sich aus d«r wirtschaftlichen Notlage
weiter Kreise infolge der allgemeinen Mobilisierung entwickeln würden, und
insbesondere die Unterstützung von Volksküchen und ähnlichen Anstalten zu
Ausspeisungszwecken, ferner von Aktionen zur Herstellung warmer Kleidungs¬
stücke für die im Felde stehenden Soldaten durch bezahlte Arbeitskräfte, wie
überhaupt alle auf die Beschaffung von Arbeitsgelegenheiten gerichteten
Bestrebungen nachdrücklichst zu fördern.
Mit einem weiteren Erlasse vom 3. März 1915 wurde der Aufgaben¬
kreis des Kriegshilfsfonds auf die Unterstützung bedürftiger Wöchnerinnen
ausdrücklich ausgedehnt.
Um den anläßlich der allgemeinen Mobilisierung allerorts zutage getretenen
Opfersinn der Bevölkerung in fruchtbringende Bahnen zu lenken und insbesondere
der Möglichkeit der mehrmaligen Beteilung einzelner zum Schaden anderer
Bedürftiger vorzubeugen, wurden die Landesstellen, beziehungsweise die poli¬
tischen Behörden I. Instanz ermächtigt, Bewilligungen zur Veranstaltung von
Sammlungen für kriegshumanitüre Zwecke, und zwar ausschließlich gemeinsam
zugunsten der Förderung der Aktionen der Gesellschaft vom Roten
Kreuze, des Kriegshilfsfonds des Ministeriums des Innern, beziehungsweise
der politischen Landesstellen und des Kriegsfürsorgeamtes des k. u. k. Kriegs¬
ministeriums unter bestimmten Einschränkungen 51t erteilen.
Die vorerwähnten Erlässe des Ministeriums des Innern, beziehungs¬
weise die Kundmachungen des Kriegshilfsbureaus sind in der Beilage zum
Verordnungsblatte des Ministeriums des Innern vom August 1914 ver¬
öffentlicht.
Zwischen dem Kriegshilfsbureau des Ministeriums des Innern, dem
Kriegsfürsorgeamte des k. u. k. Kriegsministeriums und der Österreichischen
Gesellschaft vom Roten Kreuze wurde eine am 12. August 1914 verlaut¬
barte Vereinbarung getroffen, nach welcher alle jene Spenden, die ohne
bestimmte Widmung bei einer der genannten Amtsstellen oder ihren Exposi¬
turen außerhalb Wiens einlangen und ihrem Wesen nach sich aus kleineren,
ntinberbemittetten Bevölkerungskreisen entstammenden Beträgen zusammensetzen,
zu gleichen Teilen auf die genannten drei Kriegsfürsorgestellen aufgeteilt werden
sollen. Als Quellen solcher Spenden kamen der Hauptsache nach die
Büchsensammlungen, ferner die Ausgabe von Rechnungszetteln und von
Verschlußmarken in Betracht.
Auf Grund weiteren Einvernehmens der drei erwähnten amtlichen
Kriegsfürsorgestellen wurde dem Kriegshilfsbureau des k. k. Ministeriums des