Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

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wie insbesondere in Krankheits- und Geburtsfällen, ferner bei dauernder 
Arbeitsunfähigkeit, beim Vorhandensein einer größeren Anzahl von Kindern 
unter acht Jahren und insbesondere dort, wo es sich um Angehörige Ein¬ 
berufener handelt, die aus dem einträglichen Berufe ihres Ernährers über 
verhältnismäßig größere Einnahmen verfügten, entsprechende Zuschüsse zum 
gesetzlichen Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Auch in jenen Fällen, in welchen 
ein gesetzlicher Anspruch auf ben Unterhaltsbeitrag nicht besteht, die tatsäch¬ 
lichen Verhältnisse jedoch berücksichtigenswert erscheinen, kann eine Unter¬ 
stützung aus dem Kriegshilfsfonds im Ausmaße des gesetzlichen Beitrages gewährt 
werden. 
Im übrigen wurden die Landeskriegshilfsbureaus ermächtigt, allen jenen 
Bedürfnissen Rechnung zu tragen, welche sich aus d«r wirtschaftlichen Notlage 
weiter Kreise infolge der allgemeinen Mobilisierung entwickeln würden, und 
insbesondere die Unterstützung von Volksküchen und ähnlichen Anstalten zu 
Ausspeisungszwecken, ferner von Aktionen zur Herstellung warmer Kleidungs¬ 
stücke für die im Felde stehenden Soldaten durch bezahlte Arbeitskräfte, wie 
überhaupt alle auf die Beschaffung von Arbeitsgelegenheiten gerichteten 
Bestrebungen nachdrücklichst zu fördern. 
Mit einem weiteren Erlasse vom 3. März 1915 wurde der Aufgaben¬ 
kreis des Kriegshilfsfonds auf die Unterstützung bedürftiger Wöchnerinnen 
ausdrücklich ausgedehnt. 
Um den anläßlich der allgemeinen Mobilisierung allerorts zutage getretenen 
Opfersinn der Bevölkerung in fruchtbringende Bahnen zu lenken und insbesondere 
der Möglichkeit der mehrmaligen Beteilung einzelner zum Schaden anderer 
Bedürftiger vorzubeugen, wurden die Landesstellen, beziehungsweise die poli¬ 
tischen Behörden I. Instanz ermächtigt, Bewilligungen zur Veranstaltung von 
Sammlungen für kriegshumanitüre Zwecke, und zwar ausschließlich gemeinsam 
zugunsten der Förderung der Aktionen der Gesellschaft vom Roten 
Kreuze, des Kriegshilfsfonds des Ministeriums des Innern, beziehungsweise 
der politischen Landesstellen und des Kriegsfürsorgeamtes des k. u. k. Kriegs¬ 
ministeriums unter bestimmten Einschränkungen 51t erteilen. 
Die vorerwähnten Erlässe des Ministeriums des Innern, beziehungs¬ 
weise die Kundmachungen des Kriegshilfsbureaus sind in der Beilage zum 
Verordnungsblatte des Ministeriums des Innern vom August 1914 ver¬ 
öffentlicht. 
Zwischen dem Kriegshilfsbureau des Ministeriums des Innern, dem 
Kriegsfürsorgeamte des k. u. k. Kriegsministeriums und der Österreichischen 
Gesellschaft vom Roten Kreuze wurde eine am 12. August 1914 verlaut¬ 
barte Vereinbarung getroffen, nach welcher alle jene Spenden, die ohne 
bestimmte Widmung bei einer der genannten Amtsstellen oder ihren Exposi¬ 
turen außerhalb Wiens einlangen und ihrem Wesen nach sich aus kleineren, 
ntinberbemittetten Bevölkerungskreisen entstammenden Beträgen zusammensetzen, 
zu gleichen Teilen auf die genannten drei Kriegsfürsorgestellen aufgeteilt werden 
sollen. Als Quellen solcher Spenden kamen der Hauptsache nach die 
Büchsensammlungen, ferner die Ausgabe von Rechnungszetteln und von 
Verschlußmarken in Betracht. 
Auf Grund weiteren Einvernehmens der drei erwähnten amtlichen 
Kriegsfürsorgestellen wurde dem Kriegshilfsbureau des k. k. Ministeriums des
	        
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