Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

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Verletzung einer Amtspflicht. 
Verletzung einer Lieferungs¬ 
pflicht. 
Das neue Recht gibt dem Wucherer nicht mehr die Möglichkeit, durch 
die sogenannte tätige Reue Straflosigkeit zu erreichen. 
Die Strafen sind erheblich verschärft worden. 
Verletzung von Amts- und Lieferungspflichten. 
Für den gewaltigen Organismus des Heeres und die militärische Ver¬ 
teidigung des Staates müssen schon im Frieden umfangreiche und viel¬ 
gestaltige Vorkehrungen, auch wirtschaftlicher Natur getroffen werden. Diese 
können im Kriege ihren Zweck nur dann erreichen, wenn alle, die nicht unter 
die Fahnen berufen werden, die besonderen Pflichten erfüllen, die ihnen in 
solchen Zeiten aus ihrer amtlichen Stellung oder aus ihrer Stellung im 
Wirtschaftsleben kraft gesetzlicher Vorschrift oder aus Verträgen erwachsen. 
Bei den unübersehbaren Wechselbeziehungen, die unsere weitverzweigte 
Arbeitsteilung mit sich bringt, kann die Verletzung solcher Pflichten öffent¬ 
liche und insbesondere militärische Interessen schwer schädigen. Unter dieser 
Voraussetzung soll der Staat berechtigt sein, auch mit den Mitteln des 
Strafrechtes einzugreifen. 
Im geltenden Rechte hat dieses, den Verhältnissen der Kriegszeit ent¬ 
sprungene Bedürfnis keine Berücksichtigung gefunden; neue Vorschriften waren 
daher notwendig. 
Die 
Kaiserliche Verordnung vom 25. Juli 1914, R. G. Bl. 
Nr. 154, 
wendet sich gegen Pflichtverletzungen öffentlicher Beamten. Während des 
Krieges muß der Staat vor allem mit voller Zuversicht darauf bauen können, 
daß die von ihm bestellten Beamten und ebenso die Gemeinden und deren 
Organe die ihnen in bezug auf die militärische Rüstung des Staates vor- 
gezeichnete Tätigkeit entwickeln. Die Kaiserliche Verordnung hat deshalb jede 
vorsätzliche Verletzung der Amts- und Dienstpflichten, die sich ein öffentlicher 
Beamter in bezug auf die Kriegsmacht oder die militärische Verteidigung 
der Monarchie zuschulden kommen läßt, als Vergehen unter Strafe gestellt. 
Die Tatbestände des Mißbrauches der Amtsgewalt, der Geschenkannahme in 
Amtssachen usw. bleiben selbstverständlich unberührt. 
Nach dem Vorbilde der Gesetzgebung zahlreicher ausländischer Staaten 
(Frankreich, Deutsches. Reich, Niederlande, Italien, Norwegen, Ungarn) 
hat die 
Kaiserliche Verordnung vom 25. Juli 1914, R. G. Bl. 
Nr. 155, 
denjenigen mit empfindlichen Strafen (Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren, 
Geldstrafen bis zu zwanzigtausend Kronen) bedroht, der seine Pflicht, für 
die bewaffnete Macht der Monarchie oder eines Bundesgenossen Gegenstände 
des Kriegsbedarfes zu liefern, Kriegserforderniffe oder Truppen zu befördern 
oder Arbeiten auszuführen, verletzt, das heißt entweder gar nicht oder in 
wesentlichen Punkten nicht erfüllt. Geringfügige Mängel einer Sache, die 
ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht beeinträchtigen, gehören nicht 
hierher.
	        
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