Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

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Landwirtschaftliche Börsen. 
Abwicklung langfristiger Liefe¬ 
rungsgeschäfte. 
blick in die künstlerische und geschäftliche Tätigkeit ihrer Dienstgeber erhalten 
und dadurch in höherem Maße in der Lage seien, diese Kenntnisse zu ihrem 
Vorteil auszunützen und die Interessen ihrer Dienstgeber zu beeinträchtigen. 
Die in Betracht kommenden Vereinigungen der Bantechniker haben sich 
mit der ausdrücklichen Festlegung eines Konkurrenzverbotes, wie es in 
ähnlicher Weise im § 7 H. Geh. G. hinsichtlich der Handlungsgehilfen 
bereits vorgesehen ist, einverstanden erklärt. 
Diese Ergänzung des Handlnngsgehilfengesetzes ist in den Artikeln III 
und IV enthalten, während die Artikel I und H die Unterstellung der 
Dienstverhältnisse der höheren Angestellten bei nicht autorisierten Architekten 
unter das Handlungsgehilfengesetz aussprechen. 
Lieferungsgeschäfte. 
Gleich nach Ausbruch des Krieges hat die Budapester Börse auf 
Grund der ihr nach ungarischem Rechte zustehenden Befugnisse im eigenen 
Wirkungskreise Liquidierungskurse festgestellt. 
Unter Zugrundelegung dieser Liquidierungskurse wurden alle schweben¬ 
den Termin- und effektiven Lieferungsgeschäfte abgewickelt, und es wurden 
die Verkäufer in die Lage versetzt, sich durch Zahlung einer verhältnismäßig, 
geringen Kursdifferenz ihrer Verpflichtungen zu entledigen. 
Da in Österreich zahlreiche Engagements mit Budapest bestanden haben 
und nach den dortigen Bestimmungen zu realisieren waren, so wirkte diese 
Maßnahme der Budapester Börse in sehr einschneidender Weise auch auf die 
österreichischen Verhältnisse. Die österreichischen Käufer waren gezwungen, 
entweder mit einer relativ geringen Differenz sich zu begnügen und eine 
relativ große Differenz an ihre Kontrahenten, denen sie die Ware weiter¬ 
verkauft haben, zu bezahlen, oder aber, insofern effektive Lieferung verlangt 
wurde, die zu liefernde Ware zu den inzwischen wesentlich gestiegenen Tages¬ 
kursen und unter wesentlich schwierigeren Verkehrsverhältnissen sich zu 
beschaffen. 
Hierzu kanl noch, daß einige Budapester Großmühlen unter Hinweis 
auf das ungarische Moratorium vom 31. Juli 1914 und unter Berufung 
auf die von der Budapester Börseleitung durchgeführte Zwangsliquidierung 
und schließlich auch unter Bezugnahme auf das angebliche Vorliegen einer 
vis major ihren Verpflichtungen sich 51t entziehen suchten. 
Alle diese Umstände bewogen besonders die Interessenten am Getreide- 
und Mehlhandel, an die österreichische Regierung mit der Forderung heran¬ 
zutreten, Lieferungsvertrüge, welche vor dem 1. August 1914 abgeschlossen 
wurden, aber erst nach diesem Tage zu erfüllen waren, entweder schlechthin als 
unwirksam zu erklären (zu stornieren), oder aber gegen gewisse Gegenleistungen 
rückgängig zu machen (zu liquidieren). 
Die österreichische Regierung erklärte in einer am 
26. August 1914 in der „Wiener Zeitung" erschienenen 
Mitteilung, 
wie bereits bei der Darstellung der Stundungsvorschriften erwähnt wurde, 
daß es sich nicht empfiehlt, ein Moratorium für andere als Geldforderungen
	        
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