220
Landwirtschaftliche Börsen.
Abwicklung langfristiger Liefe¬
rungsgeschäfte.
blick in die künstlerische und geschäftliche Tätigkeit ihrer Dienstgeber erhalten
und dadurch in höherem Maße in der Lage seien, diese Kenntnisse zu ihrem
Vorteil auszunützen und die Interessen ihrer Dienstgeber zu beeinträchtigen.
Die in Betracht kommenden Vereinigungen der Bantechniker haben sich
mit der ausdrücklichen Festlegung eines Konkurrenzverbotes, wie es in
ähnlicher Weise im § 7 H. Geh. G. hinsichtlich der Handlungsgehilfen
bereits vorgesehen ist, einverstanden erklärt.
Diese Ergänzung des Handlnngsgehilfengesetzes ist in den Artikeln III
und IV enthalten, während die Artikel I und H die Unterstellung der
Dienstverhältnisse der höheren Angestellten bei nicht autorisierten Architekten
unter das Handlungsgehilfengesetz aussprechen.
Lieferungsgeschäfte.
Gleich nach Ausbruch des Krieges hat die Budapester Börse auf
Grund der ihr nach ungarischem Rechte zustehenden Befugnisse im eigenen
Wirkungskreise Liquidierungskurse festgestellt.
Unter Zugrundelegung dieser Liquidierungskurse wurden alle schweben¬
den Termin- und effektiven Lieferungsgeschäfte abgewickelt, und es wurden
die Verkäufer in die Lage versetzt, sich durch Zahlung einer verhältnismäßig,
geringen Kursdifferenz ihrer Verpflichtungen zu entledigen.
Da in Österreich zahlreiche Engagements mit Budapest bestanden haben
und nach den dortigen Bestimmungen zu realisieren waren, so wirkte diese
Maßnahme der Budapester Börse in sehr einschneidender Weise auch auf die
österreichischen Verhältnisse. Die österreichischen Käufer waren gezwungen,
entweder mit einer relativ geringen Differenz sich zu begnügen und eine
relativ große Differenz an ihre Kontrahenten, denen sie die Ware weiter¬
verkauft haben, zu bezahlen, oder aber, insofern effektive Lieferung verlangt
wurde, die zu liefernde Ware zu den inzwischen wesentlich gestiegenen Tages¬
kursen und unter wesentlich schwierigeren Verkehrsverhältnissen sich zu
beschaffen.
Hierzu kanl noch, daß einige Budapester Großmühlen unter Hinweis
auf das ungarische Moratorium vom 31. Juli 1914 und unter Berufung
auf die von der Budapester Börseleitung durchgeführte Zwangsliquidierung
und schließlich auch unter Bezugnahme auf das angebliche Vorliegen einer
vis major ihren Verpflichtungen sich 51t entziehen suchten.
Alle diese Umstände bewogen besonders die Interessenten am Getreide-
und Mehlhandel, an die österreichische Regierung mit der Forderung heran¬
zutreten, Lieferungsvertrüge, welche vor dem 1. August 1914 abgeschlossen
wurden, aber erst nach diesem Tage zu erfüllen waren, entweder schlechthin als
unwirksam zu erklären (zu stornieren), oder aber gegen gewisse Gegenleistungen
rückgängig zu machen (zu liquidieren).
Die österreichische Regierung erklärte in einer am
26. August 1914 in der „Wiener Zeitung" erschienenen
Mitteilung,
wie bereits bei der Darstellung der Stundungsvorschriften erwähnt wurde,
daß es sich nicht empfiehlt, ein Moratorium für andere als Geldforderungen