Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

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H. Gegenseitigkeit gegenüber 
verbündeten Staaten. 
und vom 24. Juni 1915, R. G. Bl. Nr. 177, wurden bereits bei den 
Maßnahmen, betreffend den gewerblichen Rechtsschutz (Seite 103), besprochen. 
Die entsprechende Verordnung für das Strafverfahren folgt auf Seite 232. 
Schließlich ist noch der an demselben Orte behandelten 
Verordnung des Gesamtministeriums vom 27. November 
1914, R. G. Bl. Nr. 328, 
zu gedenken, mit welcher die aus dem Gebiete des Verfahrens in bürger¬ 
lichen Rechtsangelegenheiten, des Administrativverfahrens, des Verfahrens vor 
den Finanzbehörden und des Patentwesens zu Gunsten der österreichisch¬ 
ungarischen Militärpersonen getroffenen Ausnahmsbestimmungen unter Voraus¬ 
setzung der Gegenseitigkeit auch den bei der Wehrmacht eines verbündeten 
kriegführenden Staates in wesentlich gleicher Stellung befindlichen Personen 
zugänglich gemacht wurden. 
Hinsichtlich der mit der Kaiserlichen Verordnung vom 29. Juli 1914, 
R. G. Bl. Nr. 178, erlassenen Ausnahmsbestimmungen auf dem Gebiete 
des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten ist das Vorhandensein 
der Gegenseitigkeit gegenüber dem Deutschen Reiche durch die Verordnung 
vom 30. Jänner 1915, R. G. Bl. Nr. 23 (siehe oben), für das Gebiet des 
Patentwesens durch die Verordnung vom 1. April 1915, R. G. Bl. 
Nr. 93, bekannt gemacht worden. 
Bestandverhältnis. 
Der Krieg hat in zahlreiche rechtsgeschäftliche Beziehungen störend ein¬ 
gegriffen, sein Einfluß machte sich namentlich auch im Bestandsverhältnisse 
nach verschiedenen Richtungen geltend. Zunächst wurde ganz allgemein der 
kleine Mieter getroffen, der durch den Krieg seinen Verdienst einbüßte und 
nicht in der Lage war, den Mietzins weiter zu bezahlen. Am meisten schienen 
aber die Angehörigen der Kriegsteilnehmer gefährdet, da sie, ihres Ernährers 
beraubt, leicht in wirtschaftliche Bedrängnis geraten konnten. In der Tat 
hätte nichts mehr die Kampffreudigkeit unserer Soldaten beeinträchtigen 
können, als wenn die Sorge um das Wohl und Wehe der Ihrigen 
sie hätte begleiten müssen, nichts hätte aber auch das öffentliche Gewissen 
mehr aufgerüttelt, als wenn die Angehörigen jener, die ihr Gut xinb Blut 
für das Vaterland zu opfern bereit waren, nicht einmal ein sicheres Obdach 
hätten finden können. Zur Ehre der Hausbesitzer muß gesagt werden, daß 
sie in der überwiegenden Anzahl von Fällen in voller Erkenntnis der sitt¬ 
lichen Pflichten, die die Allgemeinheit jetzt zu tragen hat, Rücksicht walten 
ließen und nicht nur gegen Angehörige der Kriegsteilnehmer, denen in der 
Regel der prozessuale Schutz zugute kam, sondern auch gegen andere Mieter 
mit gerichtlichen Zwangsmaßregeln zurückhielten. Wo die Vermieter auf 
ihrem Rechte bestanden, gelang es meist dem vermittelnden Einflüsse der 
Behörden und privater Organisationen, die sich in größeren Städten bildeten, 
einen befriedigenden Ausgleich herbeizuführen. So blieb uns das peinliche 
Schauspiel erspart, daß Familien, deren Ernährer zu den Fahnen berufen 
waren, aus die Straße gesetzt wurden, und nach einer im Anfange des Krieges 
in Wien vorgenommenen Erhebung ist die Anzahl der zwangsweisen
	        
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