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die Zivilprozeßordnung in den 88 161 und 162 für den Fall des Krieges
an, daß bei Einstellung der Amtstätigkeit eines Gerichtes oder bei Behin¬
derung eines Einzelnen durch Kriegsdienste oder Kriegsereignisse das Ver¬
fahren im ersten Fall von selbst, im zweiten durch gerichtlichen Beschluß
unterbrochen wird. Die Unterbrechung hat zur Folge, daß das Verfahren
vollständig zum Stillstände kommt und insbesondere ein Spruch, der zur
Exekution führen könnte, nicht gefüllt werden kann. Das geltende Gesetz
bedurfte jedoch, um den Schutz ganz ausreichend zu gestalten, in einzelnen
Punkten einer Ergänzung. Diesem Zweck dient die
Kaiserliche Verordnung vom 29. Juli 1914, R. G. Bl.
Nr. 178,
über Ausnahmsbestimmungen auf dem Gebiete des Verfahrens in bürger¬
lichen Rechtsangelegenheiten für Militärpersonen und ihnen Gleichgestellte.
Zunächst war es notwendig, den Umkreis der unter das Gesetz fallenden
Personen in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu bestimmen. Nicht
nur die sämtlichen Angehörigen der bewaffneten Macht, und zwar vom Tage
der Kundmachung der Mobilisierung oder der tatsächlichen Einberufung zum
Dienste, sondern auch alle anderen zu Kriegsdiensten irgend welcher Art
herangezogenen oder bei der Armee im Felde verwendeten, wenn auch nicht
im Militärverbaude stehenden Personen sollen der Vorteile des Gesetzes
teilhaft werden, nnb zwar gleichgültig, ob sie am Prozesse als Hauptpartei
beteiligt sind oder nur als Nebenpartei ein mittelbares Interesse am Ausgange
des Prozesses zu wahren haben. Sollte dem Richter die Einberufung oder
Heranziehung einer Partei zu Kriegsdiensten unbekannt geblieben und infolge¬
dessen die Unterbrechung des Verfahrens gar nicht in Erwägung gezogen
worden sein, so wäre es nach dem geltenden Gesetze zum mindesten fraglich,
ob das Gericht nachträglich noch die Unterbrechung mit rückwirkender Kraft,
also unter Aufhebung aller inzwischen ergangenen Entscheidungen, aussprechen
kann. 8 3 der Kaiserlichen Verordnung bestimmt daher, daß die Militär-
person noch nachträglich ihre Verhinderung mit Erfolg geltend machen kann.
Das Gericht kann aber auch von Amts wegen selbst uarf) Beendigung des
Verfahrens allssprechen, daß und wann die Unterbrechung eingetreten ist,
wenn ihm zur Kenntnis kommt, daß eine Militürperson als Hallptpartei oder
Nebenintervenient am Verfahren beteiligt war. Uni nicht zu lange eine Unge¬
wißheit über den Bestand eines sormgerecht durchgeführten Verfahrens und
seiner Ergebnisse eintreten zu lassen, läßt 8 4 den Ausspruch über die nach¬
trägliche Behebung nur durch 3 Monate nach Wegfall der tatsächlichen Be¬
hinderung zu. Ein weiterer Schutz für die Militärperson liegt darin, daß
gemäß 8 4 Kaiserliche Verordnung der Antrag auf Fortsetzung (Aufnahme)
des Verfahrens von Seite des Gegners erst daun als zulässig erklärt wird,
wenn das Hindernis weggefallen ist; will sie selbst die Fortsetzung, dann
steht ihr jederzeit die Antragstellung frei. Hat endlich die Militärperson eine
Klage innerhalb einer bestimmten Frist anzubringen, so wird die Zeit der
kriegerischen Ereignisse in diese Frist nicht eingerechnet. (8 5 Kaiserliche
Verordnung.)
Den Bestimmungen der Kaiserlichen Verordnung über das Exekutions¬
verfahren (8 6 Kaiserliche Verordnung), für welches die Exekntiousordnung
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