Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

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die Zivilprozeßordnung in den 88 161 und 162 für den Fall des Krieges 
an, daß bei Einstellung der Amtstätigkeit eines Gerichtes oder bei Behin¬ 
derung eines Einzelnen durch Kriegsdienste oder Kriegsereignisse das Ver¬ 
fahren im ersten Fall von selbst, im zweiten durch gerichtlichen Beschluß 
unterbrochen wird. Die Unterbrechung hat zur Folge, daß das Verfahren 
vollständig zum Stillstände kommt und insbesondere ein Spruch, der zur 
Exekution führen könnte, nicht gefüllt werden kann. Das geltende Gesetz 
bedurfte jedoch, um den Schutz ganz ausreichend zu gestalten, in einzelnen 
Punkten einer Ergänzung. Diesem Zweck dient die 
Kaiserliche Verordnung vom 29. Juli 1914, R. G. Bl. 
Nr. 178, 
über Ausnahmsbestimmungen auf dem Gebiete des Verfahrens in bürger¬ 
lichen Rechtsangelegenheiten für Militärpersonen und ihnen Gleichgestellte. 
Zunächst war es notwendig, den Umkreis der unter das Gesetz fallenden 
Personen in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu bestimmen. Nicht 
nur die sämtlichen Angehörigen der bewaffneten Macht, und zwar vom Tage 
der Kundmachung der Mobilisierung oder der tatsächlichen Einberufung zum 
Dienste, sondern auch alle anderen zu Kriegsdiensten irgend welcher Art 
herangezogenen oder bei der Armee im Felde verwendeten, wenn auch nicht 
im Militärverbaude stehenden Personen sollen der Vorteile des Gesetzes 
teilhaft werden, nnb zwar gleichgültig, ob sie am Prozesse als Hauptpartei 
beteiligt sind oder nur als Nebenpartei ein mittelbares Interesse am Ausgange 
des Prozesses zu wahren haben. Sollte dem Richter die Einberufung oder 
Heranziehung einer Partei zu Kriegsdiensten unbekannt geblieben und infolge¬ 
dessen die Unterbrechung des Verfahrens gar nicht in Erwägung gezogen 
worden sein, so wäre es nach dem geltenden Gesetze zum mindesten fraglich, 
ob das Gericht nachträglich noch die Unterbrechung mit rückwirkender Kraft, 
also unter Aufhebung aller inzwischen ergangenen Entscheidungen, aussprechen 
kann. 8 3 der Kaiserlichen Verordnung bestimmt daher, daß die Militär- 
person noch nachträglich ihre Verhinderung mit Erfolg geltend machen kann. 
Das Gericht kann aber auch von Amts wegen selbst uarf) Beendigung des 
Verfahrens allssprechen, daß und wann die Unterbrechung eingetreten ist, 
wenn ihm zur Kenntnis kommt, daß eine Militürperson als Hallptpartei oder 
Nebenintervenient am Verfahren beteiligt war. Uni nicht zu lange eine Unge¬ 
wißheit über den Bestand eines sormgerecht durchgeführten Verfahrens und 
seiner Ergebnisse eintreten zu lassen, läßt 8 4 den Ausspruch über die nach¬ 
trägliche Behebung nur durch 3 Monate nach Wegfall der tatsächlichen Be¬ 
hinderung zu. Ein weiterer Schutz für die Militärperson liegt darin, daß 
gemäß 8 4 Kaiserliche Verordnung der Antrag auf Fortsetzung (Aufnahme) 
des Verfahrens von Seite des Gegners erst daun als zulässig erklärt wird, 
wenn das Hindernis weggefallen ist; will sie selbst die Fortsetzung, dann 
steht ihr jederzeit die Antragstellung frei. Hat endlich die Militärperson eine 
Klage innerhalb einer bestimmten Frist anzubringen, so wird die Zeit der 
kriegerischen Ereignisse in diese Frist nicht eingerechnet. (8 5 Kaiserliche 
Verordnung.) 
Den Bestimmungen der Kaiserlichen Verordnung über das Exekutions¬ 
verfahren (8 6 Kaiserliche Verordnung), für welches die Exekntiousordnung 
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