Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

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Heranziehung der Schul¬ 
jugend zu landwirtschaft¬ 
lichen Arbeiten. 
Mit Rücksicht auf die, hohe volkswirtschaftliche Bedeutung, welche der 
gesicherten Durchführung aller Erntearbeilen zukommt, hat die Militär¬ 
verwaltung hinsichtlich der oben erwähnten Personen sowie wegen Komman¬ 
dierung von Arbeitspartien und in Ausnahmsfällen auch wegen Enthebungen 
vom Militärdienste auf beschränkte Zeit gleichartige Verfügungen auch für 
die Erntearbeiten getroffen. Hierbei wurden die selbständigen Landwirte nur 
auf ihren eigenen Besitz beurlaubt. 
Den bei den Rekonvaleszentenabteilungen befindlichen Landwirten und 
landwirtschaftlichen Arbeitern wurden Ernteurlaube dann bewilligt, wenn sie 
körperlich für die Vornahme oder als landwirtschaftliche Besitzer, beziehungs¬ 
weise landwirtschaftliche Beamte (Schaffner) zur Beaufsichtigung landwirt¬ 
schaftlicher Arbeiten geeignet waren und wenn durch diese Tätigkeit eine 
Verzögerung in der Wiedererlangung der vollen Kriegsdiensttauglichkeit keines¬ 
wegs zu befürchten war. 
Die Beurlaubungen vonMannschaften(Arbeitern), welche zu denBesatzungen 
der Brückenköpfe gehörten, wurden in möglichst großer Zahl durchgeführt. 
Ebenso konnten landsturmpflichtige, beziehungsweise nach dem Kriegsleistungs- 
gesetz in Anspruch genommene Arbeiter (Kutscher), welche im Hinterlande bei 
militärischen Stellen in Verwendung standen, in tunlichst großer Zahl beurlaubt 
werden. 
Die Mannschaften wurden grundsätzlich in jene Orte beurlaubt, in 
welchen sie nach ihrer Angabe den landwirtschaftlichen Beruf ausgeübt hatten. 
Die Urlaubsdauer betrug wie bei den Anbauurlauben im allgemeinen 
14 Tage. 
Soweit es die dienstlichen Verhältnisse zuließen, wurde die Hin- und 
Rückreise in diese Urlaubsdauer nicht eingerechnet. Urlaubsverlängerungen 
konnten nur ausnahmsweise in dringenden Fällen bewilligt werden. 
Die Militärverwaltung hat weiter verfügt, daß die im Hinterlande in 
militärischer Dienstleistung stehenden Berufsmaschinisten und Heizer für land¬ 
wirtschaftliche Maschinen den Gemeinden, Grundbesitzern und Dreschmaschinen¬ 
eigentümern zur Verfügung gestellt werden. Sie wurden grundsätzlich in 
jene Gemeinden beurlaubt, in welchen sie zuletzt in ihrem Berufe tätig 
waren, ohne daß darum angesucht werden mußte, wenn nur glaubwürdig 
nachgewiesen war, daß diese Personen dem erwähnten Beruf angehörten. 
Nach Möglichkeit wurden auch die bei der Armee im Felde befindlich 
gewesenen Berufsmaschinisten und Heizer für landwirtschaftliche Maschinen 
direkt in jene Gemeinden entsendet, in welchen sie zuletzt in ihrem Berufe 
tätig waren. 
Die Dauer der Beurlaubung solcher Maschinisten und Heizer wurde 
bis Ende September 1915 bemessen. 
Um der Gefahr zu begegnen, daß der bäuerlichen Bevölkerung durch 
strenge Handhabung des Schulzwanges ein Teil der zur Bewältigung der 
Ernte- und Feldarbeiten unentbehrlichen Hilfskräfte entzogen werden könnte, 
wurden im September 1914 die Landesschulräte angewiesen, allen aus 
den Kreisen der ländlichen Bevölkerung laut werdenden Wünschen gerechte 
Würdigung und weitestgehendes Entgegenkommen angedeihen zu lassen sowie 
bei Behandlung von Schulversäumnissen die Verwendung der Kinder zu 
landwirtschaftlichen Arbeiten, insbesondere seitens solcher Personen, deren
	        
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