Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

Grund der Prüfung der Sachlage itub gestützt auf die Gutachten, die in 
einer Fachmännerberatung mit Vertretern der Handelskammern, der Banken, 
der Sparkassen und der Kreditgenossenschaften erstattet wurden, gelangte die 
Regierung zu dem Ergebnisse, daß es nicht notwendig ist, die geltenden 
Vorschriften zu ändern, und daß es wegen der Mannigfaltigkeit der Ver¬ 
hältnisse und aus anderen Gründen nicht ratsam ist, allgemeine, bindende 
Vorschriften zu erlassen. Die Regierung beschränkte sich deshalb darauf, 
in einer 
Verordnung des Gesamtministeriums vom 25. Dezember 
1914, R. G. Bl. Nr. 362, 
einige wenige Bestimmungen zu treffen, die notwendig und zweckmäßig schienen. 
Danach wurden Kaufleute und gesellschaftliche Unternehmungen, die in 
Galizien, in der Bukowina oder im Kreisgerichtssprengel Cattaro ihren 
Wohnsitz (Sitz) haben, bis 30. Juni 1915 von der Pflicht zur Aufstellung 
eines Rechnungsabschlusses (Bilanz) befreit. Für Unternehmungen, die in 
einem der bezeichneten Gebiete nur eine Hauptbetriebsstätte, ihren Sitz aber 
anderwärts haben, wurde grundsätzlich an der Bilanzierungspflicht fest¬ 
gehalten. Da jedoch unter Umständen das Geschäftsergebnis einer solchen 
Betriebsstätte für die Aufstellung der Bilanz des gesamten Unternehmens von 
ausschlaggebender Bedeutung sein kann, wurde oer Zentralbehörde, in deren 
Wirkungskreis der Betrieb des Unternehmens einschlägt, die Befugnis ein¬ 
geräumt, auf begründetes Ansuchen die vorläufige Enthebung von der Bilanz¬ 
pflicht auszusprechen. 
Endlich trug die Verordnung dem wiederholt geäußerten Wunsche 
Rechnung, daß für die Abhaltung der Generalversammlung, die zur Beschlu߬ 
fassung über die Bilanz berufen ist, die im Handelsgesetzbuche vorgesehene 
Frist von sechs Monaten nach Abschluß des laufenden Geschäftsjahres auch 
dann offen stehen soll, wenn das Statut die frühere Abhaltung vorschreibt 
Abgesehen von diesen Bestinnüungen wurde von der Aufstellung 
bindender Vorschriften Umgang genommen. Darüber, daß der Bilanztermin 
nicht verschoben werden soll, daß also die Bilanz für den Schluß des 
Geschäftsjahres, das ist regelmäßig für den 31. Dezember 1914, aufzustellen 
ist, hatte sich schon während der Erörterung dieser Frage in der Öffentlichkeit 
Einmütigkeit herausgestellt; ebenso auch darüber, daß im allgemeinen 
Bewertungsvorschriften nicht am Platze wären, sondern daß die Sorgfalt, 
die einen ordentlichen Kaufmann überhaupt bei der Aufstellung der Bilanz 
leiten muß, auch bei der Errichtung der Bilanz für das laufende 
Geschäftsjahr die Richtschnur zu geben hat. Es schien auch entbehrlich, für 
Sparkassen besondere Bewertungsvorschriften zu erlassen, weil von den Spar¬ 
kasseverwaltungen, die erprobternlaßen soliden Grundsätzen folgen, voraus¬ 
gesetzt werden konnte, daß sie eine der Sachlage entsprechende Bewertung der 
Aktiven vornehmen und bei der Verwendung der Gebarungsüberschüffe die 
Sicherheit der Einleger unter allen Umständen wahren werden. 
Eine 
Verordnung des Gesamtministeriums vom 28. Juni 
1915, R. G. Bl. Nr. 181, 
erstreckte die in der eben erwähnten Verordnung gewährten Fristen bis
	        
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