Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

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Durchführung des § 26, 
Absatz 1, der Sechsten 
allgemeinen Stundungs¬ 
verordnung. 
Ergänzung der Sechsten 
allgemeinen Stnndungsver- 
ordnung. 
Verordnung des Gesamtministeriums vom 25. Mai 
1915, R. G. Bl. Nr. 139, 
die volle Stundung sämtlicher bisher gestundeten Verbindlichkeiten für weitere 
vier Monate aufrechterhalten. 
Zur Durchführung des § 26, Absatz 1, der Sechsten Stundungsver¬ 
ordnung verfügte die 
Verordnung des Finanzministeriums vom 26. Mai 
1915, R. G. Bl. Nr. 146, 
die sinngemäße Anwendung der Verordnung des Finanzministeriums vom 
4. Dezember 1914, R. G. Bl. Nr. 333. 
Die Erweiterung des Kriegsschauplatzes infolge der Kriegserklärung 
Italiens ließ es wünschenswert erscheinen, die Sechste Stundungsverordnung 
durch einige Sonderbestimmungen für die südlichen Länder, und zwar für 
Dalmatien, für das Küstenland und die Kreisgerichtssprengel Rovereto und 
Trient in Tirol zu ergänzen. 
Diese Ergänzung wurde durch eine auf Grund des § 27 der Sechsten 
Stundungsverordnung erlassene 
Verordnung des Gesamtministerinms vom 28. Juni 
1915, R. G. Bl. Nr. 184, 
bewirkt. Die Verordnung schränkte entsprechend den Wünschen der Interessenten 
für Aktienbanken mit einem Grundkapital von nicht über eine Million 
Kronen, für Sparkassen und Kreditgenossenschaften, die in den genannten 
Gebieten ihren Sitz haben, die Pflicht git Rückzahlungen auf Guthaben in 
laufender Rechnung, gegen Kassenscheine und gegen Einlagebücher auf das 
Maß ein, das für gleichartige Kreditstellen in Galizien und der Bukowina 
gilt, wobei als Stichtag der 21. Mai 1915 gewählt wurde, an welchem 
Tage die Triester Filiale der Österreichisch-ungarischen Bank ihre Tätigkeit 
einstellte. 
Da sich zeigte, daß die Vornahme wechselrechtlicher Handlungen in 
jenen Gebieten wegen der bestehenden Verkehrshindernisse oft nicht möglich 
ist, dem Wechsel- (Scheck-) Inhaber aber die Beschaffung von Bescheinigungen 
über das Vorhandensein höherer Gewalt große Schwierigkeiten bereitet, 
sprach die Verordnung ans, daß im Falle des Unterbleibend einer wechsel¬ 
rechtlichen Handlung, die nach dem 21. Mai 1915 vorzunehmen war oder 
vorzunehmen ist, vermutet wird, sie sei infolge höherer Gewalt unter¬ 
blieben. 
Denjenigen Banken, Sparkassen, sonstigen Kreditstellen und Versiche¬ 
rungsanstalten, die ihren Kassendienst aus den südlichen Ländern m das 
Hinterland verlegten, wurde gestattet, ihre Verbindlichkeiten mit befreiender 
Wirkung an dem Orte zu erfüllen, an den sie ihre Kassengebarung verlegt 
haben. 
Die durch die Stockungen des Schiffahrtsverkehres nnb die Störungen 
des Geschäftslebens in Triest, hervorgerufene ungünstige Lage der Klein¬ 
händler und Kleingewerbetreibenden in Triest machte eine besondere Vorsorge 
für diese Erwerbsgruppen notwendig. Diese wurde durch Erlassung einer 
Bestimmung getroffen, wonach für Triest der Nachweis, daß ein Schuldner 
Kleinhändler oder Kleingewerbetreibender ist, genügen soll, um richterliche
	        
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