Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

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C. Überwachung ausländischer 
Unternehmungen. 
bestimmt, daß alle im Anlande tätigen Unternehmungen, Einzelpersonen, 
öffentlichen Verwaltungskörper und sonstigen Körperschaften verhalten werden 
können, die Guthaben und Forderungen der feindlichen Ausländer bekannt¬ 
zugeben. Ferner ordnet die 
Verordnung des Gesamtministeriums vom 1. März 
1915, R. G. Bl. Nr. 48, 
an, daß alle auf ^Geld oder Wertpapiere lautenden Guthaben und Forde¬ 
rungen jeder Art, die Angehörigen Großbritanniens samt Irland, Frank¬ 
reichs und Rußlands, einschließlich deren Kolonien und Besitzungen, dann 
Personen, die in diesen Gebieten ihren Wohnsitz (Sitz) haben, gegen im 
Anlande tätige Unternehmungen, öffentliche Verwaltungskörper, sonstige 
Körperschaften und Einzelpersonen zustehen, dem Finanzministerium anzu¬ 
zeigen seien. 
Diese Verordnung über die Konsignation der Schulden des Inlandes 
an das feindliche Ausland soll zunächst administrativ die genaue Einhaltung 
der Zahlungsverbote dadurch sichern, daß die Regierung durch sie ziffer¬ 
mäßige Kenntnis über alle bestehenden Schuldverhältnisse erhält; dann aber 
auch die statistische Erfassung der Verschuldung des Inlandes an das feind¬ 
liche Ausland ermöglichen. 
Mit 
Verordnung des Gesamtministeriums vom 22. Oktober 
. 1914, R. G. Bl. Nr. 292, 
wurde angeordnet, daß für im Anlande tätige Unternehmungen oder Zweig¬ 
niederlassungen von Unternehmungen, die vom feindlichen Auslande aus 
geleitet oder beaufsichtigt werden, dann für Unternehmungen, deren Erträg¬ 
nisse ganz oder zum Teile in das feindliche Ausland abzuführen sind, auf 
Kosten der Unternehmungen Aufsichtspersonen bestellt werden können. Diese 
Personen haben unter Wahrung des Eigentums und sonstiger Privatrechte 
des Unternehmens darüber zu wachen, daß während des Krieges der 
Geschäftsbetrieb nichr in einer den inländischen Interessen widerstreitenden 
Weise geführt werde. Sie sind insbesondere befugt, Auskünfte über alle 
Geschäftsangelegenheiten zu verlangen, die Bücher und Schriften des Unter¬ 
nehmens einzusehen, die Bestände an Kasse, Wertpapieren und Waren zu 
untersuchen und geschäftliche Maßnahmen jeder Art, insbesondere Ver¬ 
fügungen über Vermögenswerte und Mitteilungen über geschäftliche Angelegen¬ 
heiten zu untersagen. Zum Zwecke dieser Überwachung müssen die Leiter und 
Angestellten den Anordnungen und Weisungen der Aufsichtspersonen Folge 
leisten. Diese können auch anordnen, daß Gelder und Wertpapiere zugunsten 
der Berechtigten bei der Österreichisch-ungarischen Bank oder bei der Post¬ 
sparkasse hinterlegt werden. Gelder oder sonstige Vermögenswerte eines unter 
Überwachung gestellten Unternehmens dürfen weder mittelbar noch unmittelbar 
in das feindliche Ausland abgeführt oder überwiesen werden. 
Auf Grund dieser Verordnung wurden bis zum 30. Juni 1915 ins¬ 
gesamt 162 Unternehmungen umer Überwachung gestellt. 
Überwachungen wurden angeordnet im Ressort des 
Ministeriums des Innern . ... Ui 9 Unternehmungen, 
Ministeriums des Handels bei 69 Unternehmungen,
	        
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