Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

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A. Zahlungsverbote. 
Ausnahmen von den Zah¬ 
lungsverboten. 
angreifend gegen die Monarchie wirtschaftlich feindliche Normen erlassen 
hatten. Daher werden sowohl Zahlungsverbote als auch Überwachungen aus¬ 
ländischer Unternehmungen nur gegen Frankreich, Großbritannien und 
Rußland, nicht aber gegen Serbien, Montenegro, Japan und bisher auch 
nicht gegen Italien angewendet. Gegen Belgien wurde ein Zahlungsverbot 
nicht erlassen, weil im Momente der Erlassung des österreichischen Zahlungs¬ 
verbotes fast dessen ganzes Territorium vom verbündeten Deutschen Reiche 
okkupiert war; dagegen wurde die Überwachung auch auf belgische Unter¬ 
nehmungen ausgedehnt. 
Zahlungsverbote wurden erlassen gegen Großbritannien und Frankreich 
mit der 
Verordnung des Gesamtministeriums vom 22. Oktober 
1914, R. G. Bl. Nr. 291, 
und gegen Rußland mit der 
Verordnung des Gesamtministeriums vom 14. Dezember 
1914, R. G. Bl. Nr. 343. 
Beide Verordnungen verbieten bis auf weiteres, an Angehörige dieser drei 
Staaten sowie deren Kolonien und Besitzungen, dann an Personen (ohne 
Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit), die in diesen Staaten ihren Wohnsitz 
(Sitz) haben, mittelbar oder unmittelbar in bar, Wechseln oder Schecks durch 
Überweisung oder in sonstiger Weise Zahlungen zu leisten, sowie Geld oder 
Wertpapiere mittelbar oder unmittelbar nach diesen Gebieten zu überweisen. 
Dieses allgemeine Zahlnngsverbot findet jedoch nicht Anwendung auf 
Zahlungen an im Jnlande wohnhafte feindliche Ausländer, dann auf die im 
Jnlande zu bewirkende Erfüllung von Ansprüchen, die für feindliche Aus¬ 
länder im Betriebe ihrer inländischen Niederlassungen entstanden sind. Ma߬ 
gebend für diese allgemeine Ausnahme, welche die im Jnlande seßhaften 
feindlichen Ausländer und die im Jnlande befindlichen Niederlassungen feind¬ 
licher Ausländer den Inländern vollständig gleichstellt, war die Erwägung, 
daß diese beiden Gruppen wirtschaftlich Teile der eigenen Volkswirtschaft 
sind und daß deshalb sowohl ihre Erhaltung als Steuerträger als auch 
die Erhaltung von Arbeitsgelegenheit in Betracht käme. Zur Hintanhaltung 
mißbräuchlicher Zessionen ist angeordnet, daß das Zahlungsverbot (gegen 
Großbritannien und Frankreich) auch gegen jeden Erwerber des Anspruches 
gilt, der ihn nach dem 13. August 1914 (Tag der Kriegserklärung 
seitens Frankreichs und Großbritanniens), wem: er aber in: Jnlande seinen 
Wohnsitz hat, nach Beginn der Wirksamkeit des Zahlungsverbotes (22. Ok¬ 
tober 1914) erworben hat. Das später erlassene Zahlnngsverbot gegen 
Rußland verbietet Zessionen vom Tage seiner Wirksamkeit (14. Dezember 
1914). Für Wechsel und Schecks, die unter die Zahlungsverbote fallen, 
wird die ZahlungsZeit, die Frist für die Präsentation zur Zahlung und für 
die Protesterhebnng bis auf weiteres hinausgeschoben. Auch können für die 
Dauer der Verbote Verzugszinsen nicht gefordert werden. Der Schuldner 
kann sich aber dadurch befreien, daß er die geschuldeten Beträge oder Wert¬ 
papiere bei der Österreichisch-ungarischen Bank oder bei der Postsparkasse 
hinterlegt. 
Die Mannigfaltigkeit der wirtschaftlichen Beziehungen macht aber die 
Zulässigkeit von Ausnahmen von den Zahlungsverboten notwendig. Diese
	        
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