Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

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Hauszinssteuer. 
bezweckt, deren strenge Anwendung unter bcu gegebenen Verhältnissen als 
besondere Härte empfunden werden müßte. In ersterer Hinsicht sind hervor¬ 
zuheben: Die gänzliche Erwerbsteuerbefreiung der Kriegsdarlehenskasse durch 
die Kaiserliche Verordnung vom 19. September 1914, R. G. Bl. Nr. 248, 
ferner die weitgehenden Begünstigungen, welche durch die Kaiserlichen Verord¬ 
nungen vom 25. Oktober 1914, R. G. Bl. Nr. 295, und vom 25. Februar 
1915, R. G. Bl. Nr. 44, den Kriegskreditbanken und anderen aus Anlaß 
des Krieges errichteten, öffentlichen Interessen dienenden Unternehmungen und 
Anstalten gewährt worden sind. Alle diese hinsichtlich der Erwerbsteuer begün¬ 
stigten Unternehmungen sind auch von der Rentensteuer befreit. Die übrigen, 
für alle öffentlich rechnungspflichtigen Unternehmungen (Aktiengesellschaften, 
Sparkassen, Genossenschaften usw.) getroffenen Verfügungen sind die 
Kaiserliche Verordnung vom 31. Oktober 1914, R. G. Bl. 
Nr. 315, und die hierzu erlassene Vollzugsverordnung 
des Finanzministeriums vom 12. November 1914, 
R. G. Bl. Nr. 316, 
womit Spenden, Geschenke und anderweitige Zuwendungen zu Zwecken der 
Kriegsfürsorge für anrechenbare Auslagen bei der Erwerbfteuerbenlessung 
erklärt worden sind, ferner die 
Kaiserliche Verordnung vom 11. März 1915, R. G. Bl. 
Nr. 60, 
betreffend eine von den Bestimmungen des Personalsteuergesetzes abweichende 
Behandlung der Rückstellungen zur Deckung von Kriegsverlusten. 
Gebäudesteuer. 
Hinsichtlich der Gebäudesteuer wurde eine Reihe von administrativen 
Verfügungen getroffen, durch die den besonderen infolge des Krieges 
geschaffenen wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung getragen wird. 
Es war anzunehmen, daß infolge des Kriegszustandes die Zahlungs¬ 
fähigkeit vieler Mieter gemindert wird, daß in weiterer Folge die Haus¬ 
eigentümer in manchen Fällen Zinsermäßigungen gewähren werden müssen 
und daß ihnen auch sonst größere Mietzinsverluste als zu gewöhnlichen 
Zeiten nicht erspart bleiben werden. Demgemäß ergab sich die Notwendigkeit, 
in dieser Richtung Steuererleichterungen zu schaffen. Hiezu bot das Gesetz 
vom 24. Oktober 1896, R. G. Bl. Nr. 223, betreffend die Abschreibung 
der Hauszinssteuer und der 5prozentigen Steuer wegen Uneinbringlichkeit 
des Mietzinses, die Handhabe. In diesem Gesetze wird im § 2, Absatz 3, 
gestattet, zur Erwirkung der Steuerabschreibung die Uneinbringlichkeit 
auch durch andere Beweismittel als durch erfolglose gerichtliche Exekutions¬ 
führung nachzuweisen. Es wurde nun bestimmt, die Uneinbringlichkeit des 
Mietzinses auch dann als gegeben anzusehen und sohin mit der Abschreibung 
der entsprechenden Hauszinssteuerquote im Sinne des Gesetzes vorzugehen, 
wenn der Hausbesitzer auf die bereits fällige Zinsquote in rechtsverbindlicher
	        
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