Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

der allgemeinen Erwerbsteuer aus Anlaß der durch 
den Krieg eingetretenen Betriebsstörungen, 
auf dem Gebiete der Besteuerung Rechnung getragen werden, zumal die 
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, welche . lediglich Betriebsstörungen 
individueller oder lokal begrenzter Natur im Auge haben, für eine durch den 
Krieg in größerem Umfange notwendig gewordene Berücksichtigung außer¬ 
ordentlicher Betriebsstörungen im Wege der Steuerabschreibungen nicht 
hinreichend Raum boten. 
Im Sinne dieser Verordnung können jenen Erwerbsteuerträgern, welche 
infolge des Krieges eine im Verhältnisse zu ihrem Gesamtbetriebe als 
wesentlich anzusehende Betriebsstörung erlitten haben, über ihr Ansuchen je 
nach dem Grad und der Dauer der letzteren Nachlässe an der ihnen vor¬ 
geschriebenen allgemeinen Erwerbsteuer zugebilligt werden. Über diese Nach- 
laßgesnche entscheiden — soweit es sich um kontingentierte Erwerbsteuer 
handelt — Spezialkoumnssionen, die aus dem Vorsitzenden und Mitgliedern 
der zuständigen Erwerbsteuerkommissionen, beziehungsweise Erwerbsteuerlandes¬ 
kommissionen zusammengesetzt sind, und, sofern es sich um außerhalb des 
Kontingentes bemessene Erwerbsteuer handelt, die Steuerbehörden selbst. Die 
Nachlässe werden — abgesehen von solchen etwa neu entstandener Unter¬ 
nehmungen, die dem Staatsschätze zur Last fallen — der Erwerbsteuer- 
Hauptsumme der nächsten Periode (1916/17) zugeschlagen, wie dies das 
Wesen einer kontingentierten Steuer erfordert und in dem Umstande auch 
praktisch die Rechtfertigung findet, daß bei einer Reihe von Industriezweigen 
und Erwerbsgruppen durch die Kriegslage infolge von Lieferungsausträgen 
der Heeresverwaltung oder überhaupt durch den Verkauf von Heeresaus¬ 
rüstungsartikeln aller Art, Approvisionierungsgegenständen usf. eine oft sehr 
erhebliche Steigerung der Ertragsfähigkeit eingetreten ist. 
Einkommensteuer. 
In Ansehung der Einkommensteuer entfiel die Notwendigkeit einer 
besonderen Verfügung, weil die etwaigen Minderungen des Einkonuuens 
schon nach dem bestehenden Gesetze bei der Veranlagung dieser Steuer für 
das nächstfolgende Jahr zur unmittelbaren und vollen Berücksichtigung 
gelangen, überdies aber auch für das laufende Jahr, insofern sich die 
Einkommensminderung als eine unmittelbare Folge des Krieges für die 
Einzelwirtschaft des Zensiten darstellt, die Möglichkeit einer verhältnismäßigen 
Steuernachsicht gegeben ist. 
Besteuerung von öffentlich rechnungsgstrchkigen Unter¬ 
nehmungen. 
Betreffs der Erwerbsteuer von öffentlich rechnungspflichtigen Unter¬ 
nehmungen wurden mehrere Erleichterungen gewährt, voll denen ein Teil 
vornehmlich der Förderung kriegswirtschaftlicher Aufgaben zu dienen bestimmt 
ist, der andere Teil in erster Linie eine Milderung gewisser Steuervorschriften
	        
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