Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

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(j. Bei Wechselprotesten. 
H. Bei Zeichnung von 
Kriegsanleihe. 
und Steuererleichterungen aus Anlaß von Zuwen¬ 
dungen zu Zwecken der Kriegsfürsorge, 
wurde die Regierung, und zwar mit Rückwirkung auf den 1. August 1914, 
ermächtigt, für Stiftungen, Spenden, Geschenke und anderweitige Widmungen 
zu Kriegsfürsorgezwecken Begünstigungen hinsichtlich der Stempel- und un¬ 
mittelbaren Gebühren zu gewähren. 
Die 
Kaiserlichen Verordnungen vom 25. November 1914, 
N. G. Bl. Nr. 321, vorn 25. Jänner 1915, R. G. Bl. 
Nr. 18, und vom 25. Mai 1915, R. G. Bl. Nr. 138, 
über die Stundung .privatrechtlicher Geldsorderungen (vierte, fünfte und sechste 
Stundungsverordnung) sehen unter anderenl für Wechsel und Schecks Erleich¬ 
terungen bei der Protesterhebung wegen Nichtleistung von Teilzahlungen vor. 
Der Protest kann nämlich ersetzt werden entweder durch eine Erklärung des 
Akzeptanten (Bezogenen), des Ausstellers des eigenen Wechsels oder des 
Domiziliaten oder durch eine Erklärung des Wechsel-(Scheck-)inhabers, voraus- 
ausgesetzt, daß er eine passiv scheckfähige Person ist. 
Nach § 26 der ersterwähnten Kaiserlichen Verordnung sind die an¬ 
geführten Erklärungen kein Gegenstand der Vergebührung. Ferner wurde, um 
den Protest zu verbilligeil, ausgesprochen, daß eine weitere Protestgebühr 
nach T. P. 116, lit. g oder a, des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, 
R. G. Bl. Nr. 89, nicht zu leisten ist, wenn bereits einmal anläßlich der 
Nichtleistuug einer früheren Teilzahlung eine solche Gebühr entrichtet wurde. 
Gleichlautende Bestimmungen wurden auch in den 8 26 der fünften sowie 
der sechsten Stundungsverordnung aufgenommen. 
Mit der 
Kaiserlichen Verordnung vom 20. Mai 1915, R. G. Bl. 
Nr. 129, 
wurden für Zwecke der Zeichnung der österreichischen Kriegsanleihe Gebühren¬ 
befreiungen eingeräumt, welche sich auf die aus diesem Anlasse abzu¬ 
schließenden Hypothekardarlehensgeschäfte und deren grundbücherliche Sicher¬ 
stellung beziehen. 
Allgemeine Erwerbsteuer. 
Durch den Krieg und die mit ihm zusammenhängenden Veränderungen 
in den Produktions- unb Erwerbsverhältnissen haben zahlreiche Unter¬ 
nehmungen der Industrie, des Handels und Gewerbes Schäden erlitten, indem 
einerseits die Absatzfähigkeit ihrer Waren infolge der geringeren Kaufkraft 
gewisser Kreise der Bevölkerung sich verminderte, andererseits auch die 
Produktionsbedingungen durch Verteuerung der Rohstoffe, Entziehung von 
Arbeitskräften und Konnnunikationsmitteln, durch Einschränkungen des Eisen¬ 
bahnverkehres usf. wesentlich erschwert wurden. Diesem Umstande sollte durch 
die 
Kaiserliche Verordnung vom 19. Oktober 1914, R. G. Bl. 
Nr. 293, betreffend die Gewährung von Nachlässen an
	        
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