Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

noch durch einige Zeit nach Ablauf des offiziellen Subskriptionstermines 
Zeichnungen angenommen. 
Hinsichtlich der Einzahlungsfristen wurde bestimmt, daß der -Anschaf¬ 
fungspreis bei Zeichnungen bis 200 K gleich bei der Anmeldung im vollen 
Betrage zu entrichten ist, wogegen bei Zeichnungen über 200 K bei der 
Anmeldung 10 Prozent des Nennwertes einzuzahlen sind, am 26. Juni und 
27. Juli je 25 Prozent, am 27. August 20 Prozent und am 24. Sep¬ 
tember 1915 der Rest des Gegenwertes. 
Die Österreichisch-ungarische Bank und die Kriegsdarlehenskasse 
gewährten neuerlich jene Lombardbegünstigungen, die sie auch bei der ersten 
Kriegsanleihe zugesichert hatten. Der begünstigte Zinsfuß für die zu Zwecken 
der Einzahlung auf die Kriegsanleihe aufgenommenen Darlehen hat bis auf 
weiteres, mindestens jedoch bis 24. September 1916, zu gelten; diese Begün¬ 
stigungen mußten der zweiten Kriegsanleihe in höherem Maße als der 
früheren Kreditoperation zustatten kommen, da inzwischen der Bankzinsfuß 
auf 5 Prozent herabgesetzt worden war und daher zwischen der Rentabilität 
der Kriegsanleihe und den: für Lombarddarlehen zu Zwecken der Subskription 
zu entrichtenden Zinsen eine größere Spannung bestand. Überdies wurde noch 
die Begünstigung eingeräumt, daß bei Darlehensgewährungen innerhalb der 
Einzahlungsternline statt des jeweiligen Eskomptezinsfußes auf Verlangen der 
fixe Zinsfuß von 5 Prozent pro anno in Anrechnung kommt. 
Wenngleich bei der zweiten Kriegsanleihe damit gerechnet werden mußte, 
daß manche Kreise der Bevölkerung, welche sich an der ersten Kriegsanleihe 
unter Einsatz ihrer vollen finanziellen Leistungsfähigkeit beteiligt hatten, nicht 
mehr oder nur mit geringeren Beträgen an der Subskription würden teil¬ 
nehmen können, so war demungeachtet das Resultat dieser Anleihe ein noch 
glänzenderes als jenes der ersten Anleihe, da bereits Ende Juni ein Nomi¬ 
nale von mehr als 2500 Millionen als gezeichnet betrachtet werden kann. 
Gewiße Erleichterungen erwiesen sich hierbei als notwendig, so wurde, um 
auch Grundbesitzern, welche momentan nicht über größere flüssige Mittel oder 
über belehnbare Wertpapiere verfügen, doch die Möglichkeit einer ihrem Ver¬ 
mögen entsprechenden Beteiligung an der Zeichnung auf die Kriegsanleihe zu 
verschaffen, mit der 
Kaiserlichen Verordnung vom 20. Mai 1915, R. G. Bl. 
Nr. 129 
und deren Durchführungsverordnung vom 20. Mai 1915, R. G. Bl. Nr. 130, 
die Gewährung von Gebührenbefreiungen für zu Zeichnungszwecken auf¬ 
genommene Hypothekardarlehen zugestanden. 
Ferner wurde, um den Sparkassen und Genossenschaften jede Besorgnis 
über die etwa eintretende Störung der Liquidität ihrer Mittel zu beseitigen, 
die Kriegsdarlehenskasse auf Grund des § 6, Punkt 3, der Kaiserlichen Ver¬ 
ordnung vom 19. September 1914, R. G. Bl. Nr. 248, ermächtigt, Dar¬ 
lehen unter den vorgeschriebenen Gebarungsgrundsätzen auch gegen Verpfän¬ 
dung von Hypotheken, welche die gesetzliche Sicherheit bieten, und zwar im 
Bedarfsfälle auch gegen einen auf den jeweiligen Eskomptezinssatz der Öster¬ 
reichisch-ungarischen Bank ermäßigten Zinssatz zu gewähren. 
Ebenso empfahl es sich, angesichts einer weite Kreise umfassenden Popu¬ 
larisierung der Kriegsanleihe auch Maßnahmen zu Erleichterung der Einlösung
	        
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