Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

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Inanspruchnahme. 
Geschäftstätigkeit. 
Zinsfußbegünstigungen wurden anläßlich der Emission der Kriegsanleihe und 
für die Belehnung von Hypothekarforderungen bei der Kriegsdarlehenskasse 
eingeräumt. 
Entsprechend dem Charakter der Kriegsdarlehenskasse als einer außer¬ 
ordentlichen, für die Bedürfnisse des Kriegszustandes geschaffenen Institution 
— welcher Ansnahmscharaktcr insbesondere auch in der Art der Beschaffung 
der Betriebsmittel durch Emission unverzinslicher Kassenscheine hervortritt — 
soll die Auflösung der Kriegsdarlehenskasse und unter Festsetzung einer 
Präklusivfrist die Einberufung der Kassenscheine spätestens ein Jahr nach 
Friedensschluß vom Finanzminister verfügt werden. 
Da die Kriegsdarlehenskasse nur eine vorübergehende Einrichtung 
bildet, konnten ihr auch die zur leichteren Abwicklung der Geschäfte und zur 
Förderung ihres Betriebes nötigen Steuer- und Gebührenbegünstigungen 
eingeräunlt werden. 
Durch die Kaiserliche Verordnung vom 19. September 1914, R. G. Bl. 
Nr. 248, wurde dem Finanzminister zugleich die Ermächtigung erteilt, jenen 
Vereinbarungen zuzustinimen, welche zur Errichtung einer auf gleichen 
Grundsätzen beruhenden Institution in den Ländern der ungarischen Krone 
erforderlich waren. Die Errichtung der ungarischen Kriegsdarlehenskasse ist 
durch Verordnung des Finanzministeriums der Länder der ungarischen Krone 
vom 19. September 1914 auf Grund des 8 16 des Gesetzartikels LXIII 
vom Jahre 1912 erfolgt. 
Im Zeitpunkte der Errichtung der Kriegsdarlehenskasse wurde eine 
ausgiebige Inanspruchnahme dieser Einrichtung für Darlehen auf Waren vor¬ 
ausgesetzt. Namentlich seitens der Zuckerindustrie, die am Beginn ihrer 
Kampagne stand und in ihrer normalen Exporttätigkeit behindert war, wurde 
mit einem größeren bei der Kriegsdarlehenskasse zu deckenden Geldbedarf 
gerechnet. Die rasche Anpassung des Wirtschaftslebens an die durch den Krieg 
geschaffenen Bedingungen — die durch die prompte Bezahlung des Bedarfes 
der Militärverwaltung an Gütern und Leistungen wesentlich gefördert wurde — 
hat es aber mit sich gebracht, daß die an die Kriegsdarlehenskasse gestellten 
Ansprüche nur einen sehr mäßigen Umfang erreichten. Es stellte sich bald 
heraus, daß jener Kreditbedarf, den die Kriegsdarlehenskasse nach den ihr 
vorgezeichneten Gebarungsgrundsätzen zu berücksichtigen in der Lage war, 
namentlich auch der Kreditbedarf der Industrie, von den Banken befriedigt 
werden konnte. 
Die Hauptaufgabe dieser Institution lag aber darin, beruhigend zu 
wirken. Dies ist auch geschehen. Denn schon die bloße Möglichkeit, im 
Bedarfsfälle die Kriegsdarlehenskasse in Anspruch zu nehmen, hat auf die 
Beseitigung der in außerordentlichen Zeitverhältnissen erfahrungsgemäß auf¬ 
tretenden und das geschäftliche Leben lahmlegenden Besorgnisse und Befürch¬ 
tungen eingewirkt und dadurch sowohl der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit 
im allgemeinen wie auch manchen staatsfinanziellen Maßnahmen Vorteile 
gebracht. 
Gemäß der in der „Wiener Zeitung" vom 26. September 1914 ver¬ 
lautbarten Kundmachung des Finanzministeriums hat die Direktion der Kriegs¬ 
darlehenskasse am 26. September 1914 ihre konstituierende Versammlung 
abgehalten und damit die Kriegsdarlehcnskasse ihre Wirksamkeit begonnen.
	        
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