Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

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Darlehensgewährung. 
schaffen, der Staatsschlllden-Kontrollkommission des Reichsrates übertragen; 
eine Kontrasignierung der Kassenscheine durch diese Kommission findet nicht statt. 
Während im Deutschen Reiche die Darlehenskassenscheine in die metal¬ 
lische Bedeckung des Notenumlaufes der Reichsbank einzurechnen sind, wird 
in Österreich bei Anwendung der in Artikel 84 der Bankstatuten enthaltenen 
Vorschriften der Betrag der im Besitze der Österreichisch-ungarischen Bank 
befindlichen Darlehenskassenscheine von dem Gesamtbeträge der im Umlauf 
befindlichen Banknoten in Abzug gebracht. Der Umlauf der Kassenscheine 
wird mit dem Betrag der jeweils aushaftenden Darlehen in Übereinstim¬ 
mung gehalten; sofern daher Darlehensrückzahlungen in Banknoten vor¬ 
genommen werden, wird ein entsprechender Betrag der im Besitze der Öster¬ 
reichisch-ungarischen Bank befindlichen Kassenscheine von der Kriegsdarlehens¬ 
kasse zurückgezogen. Die Stückelung sowie eine Beschreibung der Kassenscheine 
der Kriegsdarlehenskasse wurde mit der Kundmachung des Finanzministerimns 
vom 9. Oktober 1914, R. G. Bl. Nr. 272, bekanntgemacht. 
Die Geschäftsstellen der Kriegsdarlehenskasse haben Darlehen vor¬ 
nehmlich zur Ermöglichung und Förderung des weiteren Betriebes wirtschaft¬ 
licher Unternehmungen zu gewähren und darauf zu achten, daß lediglich auf 
Spekulation gerichtete Absichten vereitelt werden und eine eventuelle Schädi¬ 
gung von Gläubigern des Darlehenswerbers durch die Verpfändung von 
Aktiven an die Kriegsdarlehenskasse vermieden bleibe. In dieser Hinsicht hat 
die Kriegsdarlehenskasse, insbesondere insolange eine gesetzliche Stundung der 
Zahlungsverpflichtungen besteht, besondere Vorsicht zu beobachten. Aus diesen 
Rücksichten wurde der Darlehenskasse das Recht eingeräumt, den Verwen¬ 
dungszweck der angesprochenen Darlehen zu prüfen und die Darlehen unter 
solchen Modalitäten flüssig zu machen, daß die Verwendung zu dem ange¬ 
gebenen Zwecke gesichert werde, 
Die Kriegsdarlehenskasse darf Darlehen nur erteilen, wenn hierfür 
eine nach den Bestimmungen der Kaiserlichen Verordnung geeignete Sicherheit 
geleistet wird. Diese Sicherheit besteht — wie in Deutschland — in Waren, 
die im Jnlande lagern, und in inländischen Wertpapieren. Der Direktion der 
Kriegsdarlehenskasse wurde jedoch die Befugnis erteilt (§ 6, Punkt 3 der 
Kaiserlichen Verordnung), auch andere Werte über Anforderung oder mit 
Genehmigung des Finanzministers als für die Verpfändung zulässig zu 
erklären, wobei aber die der Institution zugrundeliegenden Prinzipien ma߬ 
gebend bleiben müssen. Auf Grund dieser Bestimmung sind zunächst ungarische 
und eine Reihe ausländischer Wertpapiere, dann Einlagebücher von Spar¬ 
kassen, Banken und Genossenschaften und im Mai 1915 auch Hypothekar¬ 
forderungen, welche die gesetzliche Sicherheit bieten (§ 1374 a. b. G. B.), 
zur Belehnung bei der Kriegsdarlehenskasse zugelassen worden. 
Die Darlehen der Kriegsdarlehenskasse, deren Mindestbetrag mit 100 K 
festgesetzt wurde, können in der Regel nicht für länger als auf drei Monate, 
ausnahmsweise bis zu sechs Monaten gewährt werden; der Zinsfuß soll in 
der Regel um 1 Prozent höher sein als der während der Dauer des 
Darlehens geltende Satz, zu welchem die Österreichisch-ungarische Bank 
Wechsel eskomptiert; ein um ein halbes Prozent ermäßigter Zinssatz findet bei 
Verpfändung jener Wertpapiere Anwendung, welche auch bei der Österreichisch¬ 
ungarischen Bank zum begünstigten Lombardsatze belehnt werden. Besondere
	        
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