Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

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IY. Kredit und allgemeine Finanzverwaltung. 
Geschäftsführung der Osterrerchrfch-nngarifchen Bank. 
Bei Kriegsausbruch nmßte — wie in anderen Staaten — auch in 
der österreichisch-ungarischen Monarchie sofort daran geschritten werden, die 
Notenbank zur Erfüllung der ihr im Kriege erwachsenden außerordentlichen 
Aufgaben zu befähigen. 
Mit der 
Kaiserlichen Verordnung vom 4. August 1914, R. G. Bl. 
Nr. 198, betreffend außerordentliche Maßnahmen 
hinsichtlich der Geschäftsführung der Österreichisch¬ 
ungarischen Bank, 
wurde die Regierung ermächtigt, im Einvernehmen mit der Regierung der 
Länder der ungarischen Krone außerordentliche Maßnahmen hinsichtlich der 
Geschäftsführung der Österreichisch-ungarischen Bank zu treffen und zu diesem 
Zwecke auch von den Bankstatuten abweichende Bestimmungen in Wirksamkeit 
zu setzen. 
Die königlich ungarische Regierung besaß eine gleiche Ermächtigung 
bereits auf Grund des Gesetzartikels LXIII vom Jahre 1912. 
Auf den bezeichneten gesetzlichen Grundlagen wurden nach gepflogenem 
Einvernehmen mit dem Generalrate der Österreichisch-ungarischen Bank die¬ 
jenigen Statutenbestimmungen, welche der Anpassung der Gestion des Noten¬ 
institutes an die Bedürfnisse der Kriegswirtschaft entgegenstanden, suspendiert 
und späterhin auch Ausnahmsverfügungen hinsichtlich der nach Artikel 13 
und 105 der Bankstatuten abzuhaltenden Sitzungen der Generalversanunlung 
und der in Artikel 104 der Bankstatuten vorgesehenen Veröffentlichung der 
Bilanz des Gewinn- und Verlustkontos der Bank getroffen. 
Geldwesen. 
Zahlungsmittelbedarf. Die Abhebung der außerordentlich bedeutenden Geldsummen, die im 
Stadium der Mobilisierung an die Militärverwaltung auszuzahlen sind und 
in Banknoten und Teilmünzen aller Kategorien bei den in Betracht kom¬ 
menden Bankanstalten flüssig gemacht werden müssen, ist dank der im Frieden 
durchgeführten vorbereitenden Maßnahmen rasch und ohne Störung vonstatten 
gegangen. Bei der Befriedigung des gleichzeitig aufgetretenen, überaus großen 
Zahlungsmittelbedarfes der Volkswirtschaft haben sich dagegen, obgleich es an 
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