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Personalfürsorge.
B. Freie Marine.
genommenen Zahlung des sonst in Raten rückzahlbaren Kaufschillings für
die Arsenalsgründe gewährt und dadurch den: Lloyd ein Betrag von
5,094.000 K überwiesen, von welchem Betrag-er seinerseits die Summe
von 3 Millionen für die Zeichnung von Kriegsanleihe verwendete.
Durch diese Transaktion wurde der Lloyd in die Lage versetzt, sein
höheres Personal sowie einen Teil der Mannschaft im Dienstverhältnisse unter
Beibehaltung ungekürzter Bezüge zu belassen, dann sowohl den Werftbetrieb
der eigenen Reparaturswerkstätte aufrechtzuerhalten und damit ungefähr
800 Arbeitern Erwerb zu bieten als auch die ihm zufallenden Lohn¬
auszahlungen in der Werste San Rocco weiter vorzunehmen und damit den
Unterhalt von weit über 1000 Arbeitern zu sichern. Durch die Gesamtheit
dieser Gehalts- und Lohnbezüge sind, wenn man die Familien dazurechnet,
wohl über 10.000 Menschen in ihrer materiellen Existenz geschützt. Hierzu
kommt der Umstand, daß der Lloyd sich sein geschultes Personal erhält, durch
den Fortbezug der Lieferungen für die Werften den Absatz vieler inländischer
Erzeugnisse in Fluß erhält und zur Arbeitsgelegenheit in verschiedenen
Produktionsstätten Österreichs beiträgt.
Für den weiteren Zeitraum vom 1. April 1915 bis 30. September
1915, in dem voraussichtlich die schwierigen Verhältnisse mindestens im selben
Maße andauern werden, ist als außerordentliche staatliche Maßnahme die
Ablösung der Hangarforderung, gleichfalls im Eskomptierungswege, festgesetzt
worden, wodurch dem Lloyd eine Summe von 1*6 Millionen Kronen zugute
kommt; weiter ist die nach Bedarf abzustufende Gewährung außerordentlicher
Vorschüsse auf die nach Kriegsende ins Verdienen zu bringenden Sub¬
ventionsquoten in die Wege geleitet und die Stundung einiger Steuerbeträge
bewilligt worden.
Bezüglich der freien Marine, das ist jener Reedereien, die nicht ver>
tragsmäßig subventioniert sind, sondern unter bestimmten Bedingungen Zu¬
schüsse auf Grund des Gesetzes vom 23. Februar 1907, R. G. Bl. Nr. 44,
erhalten, wurde erstens für eine beschleunigte Flüssigmachung der den Inter¬
essenten gebührenden Reisezuschüsse vorgesorgt, ferner die
Verordnung der Minister des Handels und der Finanzen
vom 27. März 1915, R. G. Bl. Nr. 87, betreffend den
Betriebszuschuß für abgerüstete oder handelsuntätige
Seehandelsschiffe,
erlassen.
Nach Artikel IV, Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Februar 1907,
R. G. Bl. Nr. 44, verliert ein Schiff, wenn es sich mehr als drei Monate
ununterbrochen in Abrüstung befindet oder handelsuntätig ist, für den betref¬
fenden Zeitabschnitt den Betriebszuschuß.
Der Betriebszuschuß ist eine Ausrüstungsprämie für die Beistellung
eines der heimischen Volkswirtschaft dienlichen Transportmittels. Daß der
Reeder infolge des Kriegszustandes der Monarchie nicht imstande ist, dem
Staate das Äquivalent für seine finanzielle Unterstützung zu leisten, soll an
dem Fortbezug dieser Prämie nichts ändern, wenn die sonstigen Voraus¬
setzungen hierfür gegeben sind. Es wäre unbillig, dem Reeder die finanzielle Bei¬
hilfe des Staates in dem Zeitpunkte zu entziehen, wann er bei annähernd