Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

Eine Reihe von Maßnahmen bei den Privatbahnen war durch die 
infolge der Kriegsereignisse erlassenen gesetzlichen Verfügungen über die Bilanz¬ 
aufstellung, die Abhaltung der Generalversammlungen und die Zahlungs¬ 
verbote erforderlich; andernteils mußten behufs Aufrechthaltung des finanziellen 
Gleichgewichtes einzelner Lokalbahnen Verfügungen über die Änderung oder 
den Aufschub der Schulden- und Aktientilgung, sowie über die Sicherung des 
Coupondienstes getroffen werden. 
Bei den Lieferungen für die Staatseisenbahnverwaltung wurde den 
Schwierigkeiten des Geld- und Kreditverkehres tunlichst Rechnung getragen. 
Von der durch die Moratoriumsverordnungen gewährten Zahlungsstundung 
wurde von der Staatseisenbahnverwaltung nur jenen Personen gegenüber 
Gebrauch gemacht, die bei den ihrerseits zu leistenden Zahlungen davon 
Anwendung machten, hingegen der durch die Verordnung des Gesamtministe¬ 
riums vom 1. September 1914, R. G. Bl. Nr. 229, ausgesprochene 
Verzicht auf die Anforderung von Kautionen zur Sicherstellung staatlicher 
Lieferungen in vollem Umfange angewendet, erliegende Sicherstellungen nach 
Wegfall des Erlagszweckes ungesäumt ausgefolgt, Vadien zu Offertverhand¬ 
lungen, die infolge des Krieges aufgeschoben werden mußten, sofort den 
Parteien zurückgestellt, namentlich auch die Rückstellung der bei den galizischen 
Direktionen erlegten und von denselben an die k. k. Hauptkasse der öster¬ 
reichischen Staatsbahnen übergebenen Kautionen und Vadien beschleunigt. 
Behufs rascher Begleichung der Rechnungen über gelieferte Waren 
wurden die Direktionen ermächtigt, die in den „Allgemeinen Lieferungs¬ 
bedingnissen" für die Begleichung der Rechnungen festgestellte Frist von 
sechs Wochen, soweit es unter Wahrung der zur ordnungsmäßigen Geschäfts¬ 
abwicklung erforderlichen Zeit nur überhaupt möglich sei, zu kürzen. 
Knrgsfürsorge im Bereiche der Staatseisenbahnverwaltung. 
Dem Roten Kreuz und anderen im Interesse der Kriegsfürsorge tätigen 
Verbänden wurde die Begünstigung zugestanden, daß von den für ihre Rechnung 
von Organen der Staatseisenbahnverwaltung bewirkten Leistungen weder Lohn¬ 
regiezuschläge noch Beiträge zu Wohlfahrtseinrichtungen eingehoben und die 
Materialregiezuschläge mit dem einfachen Satz bemessen werden und daß bei 
Leistungen der Werkstätten für solche Zwecke ein ermäßigter Zuschlag zu 
berechnen ist. 
Auch wurde dem Roten Kreuz die Bewilligung erteilt, die für seine 
Hilfswagen erforderlichen Beleuchtungs- und Brennmaterialien im Bedarfsfälle 
bei den Stationen der k. k. Staatsbahnen zu günstigen Bedingungen zu 
beziehen. Die Einhebung der von Bediensteten der Staatseisenbahnverwal¬ 
tung von ihren Bezügen für Kriegsfürsorgezwecke gewidmeten Beträge wurde 
erleichtert und die zugunsten der Kriegsfürsorge eingeleitete Patriotische Kriegs¬ 
metallsammlung möglichst gefördert. 
An der Herstellung von Kälteschutzmitteln für die Soldaten im Felde 
hat sich die Staatseisenbahnverwaltung in weitgehender Weise beteiligt. 
Dem Aufrufe des Eisenbahnministers folgend, haben die Frauen und 
Töchter der Staatsbahnbedienfteten wie auch die weiblichen Staatsbahn-
	        
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