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Administrative Mahnahmen.
Krankenbehandlung bei
den Staatsmontanbetrieben.
Bruderladen.
Durch die
Kaiserliche Verordnung von: 6. September 1914, R. G.
Bl. Nr. 238,
sind die Vorstände der Bergwerksbruderladen ermächtigt worden, in Ange¬
legenheiten, die gesetz- oder statutenmäßig den Generalversammlungen vor¬
behalten sind, mit Wirksamkeit für die Dauer der durch den Kriegszustand
hervorgerufenen außerordentlichen Verhältnisse rechtsgültig Beschlüsse 51t
fassen, soweit eine besondere Vorsorge im Interesse der Mitglieder oder der
Bruderlade als dringlich erscheint. Durch diese Ermächtigung ist es den
Bruderladevorständen ermöglicht worden, die in finanzieller Beziehung oder
ans dem Gebiete der Fürsorge für ihre Mitglieder und deren Angehörige
notwendigen Maßnahmen, zu welchen sonst die Genehmigung der Bruder¬
ladegeneralversammlungen notwendig wäre, während der Dauer des Kriegs¬
zustandes selbst zu beschließen. Die weiteren Vorschriften, insbesondere über
die Voraussetzungen des rechtswirksamen Zustandekommens derartiger Vor¬
standsbeschlüsse enthält die
Verordnung des Ministers für öffentliche Arbeiten
vom 19. September 1914, R. G. Bl. Nr. 254,
welche in dieser Hinsicht bestimmt, daß zur Gültigkeit eines solchen Vorstands¬
beschlusses die statutenmäßig erfolgte Einberufung und die Beschlußfähigkeit
des Bruderladevorstandes, dann die Zustimmung von wenigstens zwei
Dritteln der anwesenden Vorstandsmitglieder und die Genehmigung der zu¬
ständigen Berghauptmannschaft erforderlich sind.
In der angeführten Ministerialverordnung wurden weiter Anordnungen
getroffen, durch welche die Möglichkeit geschaffen wird, Bruderladevorstände,
deren Mitgliederstand infolge der Einberufungen zur Militärdienstleistung
unter die statutenmäßige Zahl herabgesunken ist, sofort, ohne durch die hierzu
berufenen Generalversammlungen die erforderlichen Wahlen vornehmen lassen
zu müssen, auf die statutengemäße Mitgliederzahl ergänzen zu können.
Das Ministerium für öffentliche Arbeiten hat angeordnet, daß in den
Fällen, in welchen Frauen und Kinder von Bruderlademitgliedern, denen
die freie ärztliche Behandlung und der unentgeltliche Medikamentenbezug
statutenmäßig zugesichert waren, diese Begünstigung infolge der Einberufung
ihrer Gatten und Väter zum Militärdienste verloren haben, die entfallenden
Kur- und Medikamentenkosten und, wenn Angehörige von Bruderlademit¬
gliedern an der freiwilligen Krankenversicherung durch Bezahlung von Wochen¬
beiträgen teilgenommen haben, die zur Sicherstellung der erwähnten Bene-
fizien zu zahlenden Wochenbeiträge auf Werkskosten zu übernehmen sind.
Ferner wurden die staatlichen Montanverwaltungen ermächtigt, den
Werksarbeitern, welche infolge einer im Kriege erlittenen Verwundung oder
krankheitshalber kriegsbeurlaubt sind und in häusliche Pflege entlassen
wurden, bis zu ihrer Wiederherstellung das notwendige Verbandzeug, die
Medikamente und sonstigen ärztlichen Behelfe auf Werkskosten unentgeltlich zu
verabfolgen.