Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

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Administrative Mahnahmen. 
Krankenbehandlung bei 
den Staatsmontanbetrieben. 
Bruderladen. 
Durch die 
Kaiserliche Verordnung von: 6. September 1914, R. G. 
Bl. Nr. 238, 
sind die Vorstände der Bergwerksbruderladen ermächtigt worden, in Ange¬ 
legenheiten, die gesetz- oder statutenmäßig den Generalversammlungen vor¬ 
behalten sind, mit Wirksamkeit für die Dauer der durch den Kriegszustand 
hervorgerufenen außerordentlichen Verhältnisse rechtsgültig Beschlüsse 51t 
fassen, soweit eine besondere Vorsorge im Interesse der Mitglieder oder der 
Bruderlade als dringlich erscheint. Durch diese Ermächtigung ist es den 
Bruderladevorständen ermöglicht worden, die in finanzieller Beziehung oder 
ans dem Gebiete der Fürsorge für ihre Mitglieder und deren Angehörige 
notwendigen Maßnahmen, zu welchen sonst die Genehmigung der Bruder¬ 
ladegeneralversammlungen notwendig wäre, während der Dauer des Kriegs¬ 
zustandes selbst zu beschließen. Die weiteren Vorschriften, insbesondere über 
die Voraussetzungen des rechtswirksamen Zustandekommens derartiger Vor¬ 
standsbeschlüsse enthält die 
Verordnung des Ministers für öffentliche Arbeiten 
vom 19. September 1914, R. G. Bl. Nr. 254, 
welche in dieser Hinsicht bestimmt, daß zur Gültigkeit eines solchen Vorstands¬ 
beschlusses die statutenmäßig erfolgte Einberufung und die Beschlußfähigkeit 
des Bruderladevorstandes, dann die Zustimmung von wenigstens zwei 
Dritteln der anwesenden Vorstandsmitglieder und die Genehmigung der zu¬ 
ständigen Berghauptmannschaft erforderlich sind. 
In der angeführten Ministerialverordnung wurden weiter Anordnungen 
getroffen, durch welche die Möglichkeit geschaffen wird, Bruderladevorstände, 
deren Mitgliederstand infolge der Einberufungen zur Militärdienstleistung 
unter die statutenmäßige Zahl herabgesunken ist, sofort, ohne durch die hierzu 
berufenen Generalversammlungen die erforderlichen Wahlen vornehmen lassen 
zu müssen, auf die statutengemäße Mitgliederzahl ergänzen zu können. 
Das Ministerium für öffentliche Arbeiten hat angeordnet, daß in den 
Fällen, in welchen Frauen und Kinder von Bruderlademitgliedern, denen 
die freie ärztliche Behandlung und der unentgeltliche Medikamentenbezug 
statutenmäßig zugesichert waren, diese Begünstigung infolge der Einberufung 
ihrer Gatten und Väter zum Militärdienste verloren haben, die entfallenden 
Kur- und Medikamentenkosten und, wenn Angehörige von Bruderlademit¬ 
gliedern an der freiwilligen Krankenversicherung durch Bezahlung von Wochen¬ 
beiträgen teilgenommen haben, die zur Sicherstellung der erwähnten Bene- 
fizien zu zahlenden Wochenbeiträge auf Werkskosten zu übernehmen sind. 
Ferner wurden die staatlichen Montanverwaltungen ermächtigt, den 
Werksarbeitern, welche infolge einer im Kriege erlittenen Verwundung oder 
krankheitshalber kriegsbeurlaubt sind und in häusliche Pflege entlassen 
wurden, bis zu ihrer Wiederherstellung das notwendige Verbandzeug, die 
Medikamente und sonstigen ärztlichen Behelfe auf Werkskosten unentgeltlich zu 
verabfolgen.
	        
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