Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

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Sonntagsruhe. 
Lohnzahlung. 
Sonntagsruhe und Lohnzahlung keim Bergbau. 
Mit der 
Kaiserlichen Verordnung von: 9. August 1914, R. G. Bl. 
Nr. 219, 
ist der Minister für öffentliche Arbeiten ermächtigt worden, während 
der Dauer der durch den Kriegszustand hervorgerufenen außerordent¬ 
lichen Verhältnisse Ausnahmen von den Vorschriften des § 4 des Gesetzes 
vom 21. Juni 1884, R. G. Bl. Nr. 115, und des 8 206 des allgemeinen 
Berggesetzes vom 23. Mai 1854, R. G. Bl. Nr. 146 (in der Fassung des 
Gesetzes vom 17. Mai 1912, R. G. Bl. Nr. 107), zu bewilligen. 
Das Gesetz vom 21. Juni 1884, R. G. Bl. Nr. 115, bestimint, 
daß die Sonntagsruhe beim Bergbaubetriebe für die gesamte Mannschaft 
gleichzeitig spätestens Sonntag, 6 Uhr früh, zu beginnen und volle 
24 Stunden zu dauern hat. Das Gesetz vom 17. Mai 1912, R. G. Bl. 
Nr. 107, enthält unter anderem die Vorschrift, daß der Bergbauunternehmer 
verpflichtet ist, seinen Arbeitern den Lohn wenigstens alle 14 Tage aus¬ 
zuzahlen. 
Eine Einschränkung der Sonntagsruhe zu ermöglichen war notwendig, 
um auch ungeachtet des fiarfen Abganges an Arbeitskräften den Fortbetrieb 
der Bergbaue, in erster Linie der Kohlenbergbane, aufrechtzuerhalten, weil 
diese nicht nur für den Bedarf der Kriegsführung aufzukommen, sondern 
auch die Approvisionierung der Bevölkerung und den Aufwand der gewerblichen 
und industriellen Unternehmungen an dein nötigen Brennstoffe sicherzustellen 
haben. Doch hatte die Einschränkung der Sonntagsruhe selbstverständlich nur 
nach Maßgabe des unbedingten Erfordernisses lind stets nur in dem Aus¬ 
maße Platz zu greifen, als die gebotene Rücksichtnahme auf die Erhaltung der 
Arbeitskraft und der Leistungsfähigkeit der Arbeiter es als statthaft erscheinen 
läßt. Demgemäß hat das Ministerium für öffentliche Arbeiten bewilligt, daß 
bei allen Bergbauen an Sonntagen außer unaufschiebbaren Verladungs- 
arbeiten auch Gewinnungs-, Förderungs- und Aufbereitungsarbeiten vorge- 
nommen werden können, wenn die Dringlichkeit dieser Arbeiten vom Revier- 
bergamte anerkannt worden ist. 
Für die Verlängerung der Lohuzahlungsfristen kam in Betracht, daß 
das bei den Bergbauen zurückgebliebene, an Zahl sehr verminderte Beamten- 
und Aufseherpersonal ohne Vernachlässigung des für die Sicherheit des Berg¬ 
werksbetriebes und der Belegschaften überaus wichtigen Aufsichtsdienstes in 
vielen Fällen nicht imstande sein wird, die zur Reinlohnung erforderliche 
Gedingabnahme und Lohnberechnung alle 14 Tage durchzuführen: Auf Grund 
der in der Kaiserlichen Verordnung erteilten Ermächtigung wurde vomMinisterium 
für öffentliche Arbeiten für die Bergbaue des Ostrau-Karwiner, des Rossitz^r, 
des Kladno-Schlaner und des Pilsen-Mieser Steinkohlenrevieres, dann für 
sämtliche Salzbergbaue und für eine größere Zahl von Braunkohlen- und 
Erzbergbauen gegen Widerruf, längstens aber für die Dauer der durch den 
Kriegszustand verursachten außerordentlichen' Verhältnisse bewilligt, daß die 
im Gesetze vom 17. Mai 1912, R. G. Bl. Nr. 107, vorgesehene lltägige 
Frist zur Auszahlung der Arbeiterlöhne unter der Bedingung auf 28 Tage
	        
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