Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

Markenschutzwesen. 
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des Handels und der Justiz vom 1. April 1915, R. G. Bl. 
Nr. 93, 
bekannt gemacht worden. 
Obwohl bereits durch die Verordnung vorn 2. September 1914, 
R. G. Bl. Nr. 232, dafür gesorgt ist, daß auch Patentinhaber, die nicht 
zu den Militärpersonen gehören, infolge der versäumten Gebührenzahlung 
ihrer Rechte nicht dauernd verlustig werden, indem ihnen bei Nachholung 
der Zahlung und Erbringung des Nachweises, daß das Versäumnis durch 
die Kriegsereignisse verursacht war, bis zu einem nach Abschluß des Krieges 
festzusetzenden Tage die nachträgliche Aufrechterhaltung des Patentes oder 
der Patentanmeldung bewilligt werden kann, hat sich bei Handhabung dieser 
Verordnung doch das Bedürfnis herausgestellt, die bisher bloß den Militär- 
personen, diesen aber ohne Rücksicht auf das Vorhandensein einer tatsächlichen 
Behinderung zugestandene ausdrückliche Stundung der Gebühren auch anderen 
Personen zugänglich zu machen, die durch die Kriegsereignisse an der recht¬ 
zeitigen Zahluug gehindert waren. Nach der Verordnung vour 2. September 
1914 wären nämlich solche Persouen, wenn sie infolge der durch den Krieg 
verursachten Schädigung ihrer Wirtschaft nicht in der Lage waren, den 
Betrag für die fällige Gebühr aufzubringen, vor der Notwendigkeit 
gestanden, ihre Patente einstweilen verfallen zu lassen und deren Aufrecht¬ 
erhaltung erst nachträglich zu erwirken, bis sie die Gebühren zu zahlen in 
der Lage sind. In der Zwischenzeit müßten aber ihre Patente als erloschen 
behandelt werden, so daß ihnen auch die Möglichkeit eines Verkaufes der¬ 
selben vor der unter Einzahlung der Gebühr erwirkten nachträglichen Auf¬ 
rechterhaltung verschlossen bliebe. Diese Erwägungen führten zu der im Ein¬ 
vernehmen mit den Ministerien der Finanzen, des Handels und der Justiz 
erlassenen 
Verordnung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten 
vom 17. Mai 1915, R. G. Bl. Nr. 123, 
nach welcher die ausdrückliche Stundung der Patentgebühren auch solchen 
Personen gewährt werden kann, die zwar nicht zu den Militärpersonen 
gehören, jedoch infolge der Kriegsereignisse an der rechtzeitigen Einzahlung 
der Gebühren gehindert sind. Mit Rücksicht auf die längere Dauer des 
Krieges wurde in dieser Verordnung auch verfügt, daß die bewilligte 
Stundung einer Jahresgebühr sich auch auf die weiteren innerhalb der 
Stnndungsdauer noch fällig werdenden Jahresgebühren erstreckt. 
Auf dem Gebiete des Markenschutzwesens wurde durch die 
Verordnung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten 
im Einvernehmen, mit den Ministerien des Handels 
und der Justiz vom 24. September 1914, R. G. Bl. 
Nr. 257, 
die Frist zur Erneuerung der Marken, die nach Ablauf ihrer zehnjährigen 
Dauer in der Zeit zwischen 26. Juli und 31. Dezember 1914 zu erneuern 
waren, bis 1. Februar 1915 erstreckt. Mit der 
Verordnung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten 
im Einvernehmen mit den Ministerien des Handels und 
der Justiz vom 24. Dezember 1914, R. G. Bl. Nr. 355,
	        
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