Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

gestattete Personen zu ermöglichen, wurde festgesetzt, daß solche Gesuche auch 
durch einen Geschäftsführer ohne Auftrag überreicht werden können. 
Außerdem mußte auch auf solche Fälle Bedacht genommen werden, 
in denen der zum Militärdienste eingerückte Patentinhaber es unterlassen 
hat oder nicht in der Lage war, um die Stundung der Gebühr selbst oder 
durch eine Mittelsperson einzuschreiten, und ferner dafür gesorgt werden, daß 
auch Personen, die nicht im militärischen Dienste stehen, aber durch die 
Kriegsereignisse an der rechtzeitigen Einzahlung der Gebühren und der 
rechtzeitigen Verfolgung ihrer Rechte behindert sind, nicht dauernde Nach¬ 
teile erleiden. Diesem Zwecke dienen die Bestimmungen der Verordnung, 
welche einerseits die nachträgliche Aufrechterhaltung von Patenten trotz unter¬ 
bliebener Gebührenzahlung gestatten, wenn bis zu einem nach Beendigung 
des Krieges festzusetzenden Tage- die Gebührenzahlung unter Nachweis 
der militärischen Einrückung oder überhaupt der Behinderung durch die 
Kriegsereignisse nachgeholt wird (§ 3), andrerseits eine Wiedereinsetzung 
gegen versäumte Fristen in weitem Ausmaße vorsehen (§ 4 der Ver¬ 
ordnung). Überdies wurde die im Patentgesetz auf die Höchstdauer von 
6 Monaten beschränkte Frist, auf * welche nach beschlossenem Aufgebote die 
Bekanntmachung der Patentanmeldung im Patentblatte ausgesetzt werden 
kann, auf 12 Monate vom Tage der Zustellung des Bekanntmachungs¬ 
beschlusses verlängerbar erklärt (§ 7 der Verordnung), um nicht die Neu- 
heit der etwa beabsichtigten Anmeldung derselben Erfindung zur Patentie¬ 
rung in fremden Staaten durch die Drucklegung des Aufgebotes zu ge¬ 
fährden. 
Schon als die in der besprochenen Verordnung den Militärpersonen 
eingeräumte Begünstigung der Gebührenstundung zur Erwägung stand, tauchte 
die Frage auf, ob die gleiche Begünstigung nicht auch den Angehörigen des 
verbündeten Deutschen Reiches einzuräumen sei. Da jedoch die gleiche Frage 
nicht bloß für das Gebiet des Patentwesens, sondern in weiterem Umfange 
zu regeln war, erfloß die 
Verordnung des Gesamtministeriums vom 27. No¬ 
vember 1914, R. G. Bl. Nr. 328, 
mit welcher die auf dem Gebiete des Verfahrens in bürgerlichen Rechts¬ 
angelegenheiten (Kaiserliche Verordnung vom 29. Juli 1914, R. G. Bl. 
Nr. 178), auf dem Gebiete des Administrativverfahrens (Verordnung des 
Gesamtministeriums vom 15. September 1914, R. G. Bl. Nr. 245), des 
Verfahrens vor den Finanzbehörden (Verordnung des Finanzministeriums 
vom 15. September 1914, R. G. Bl. Nr. 246) und auf dem Gebiete des 
Patentwesens zugunsten von Militärpersonen getroffenen Ausnahmsbestimmungen 
unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit auch den bei der Wehrmacht 
eines verbündeten kriegführenden Staates in wesentlich gleicher Stellüng 
befindlichen Personen zugänglich gemacht wurden. 
Für das Patentwesen ist das Vorhandensein der Gegenseitigkeit im 
Verhältnis zum Deutschen Reiche seither durch die 
Verordnung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten 
im Einvernehmen mit den Ministerien der Finanzen,
	        
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