Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

Patentwesen. 
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bestanden hat. Um den Kommittenten die Schwierigkeiten der Lederbeschaffung 
zu erleichtern, wurde die Kriegsverwaltung bewogen, den kleingewerblichen 
mit Lieferungen von Schuhwerk und Sattler- und Niemersorten beteilten 
Genossenschaften vorschußweise Leder beizustellen, dessen Wert sich für die Zeit 
bis Ende Juni laufenden Jahres auf 10 Millionen Kronen beziffert. Ebenso 
erhielten die Liefergenossenschaften Barvorschüsse zur Anschaffung des Leder¬ 
materials, die sich bisher auf weit über 3 Millionen Kronen stellen und sich auf 
über 900 gewerbliche Vereinigungen verteilen. Auch kleineren Fabriksfirmen 
wurde in letzterer Zeit Sohlenleder vorschußweise beigestellt. Ferner wurden 
den Lieferanten verschiedene Erleichterungen bei Auswahl und Verwendung 
des Leders und auch Äusführungserleichterungen zugestanden. 
Daruit die termingemäße Effektuierung der bestellten Sorten nicht unter 
dem Mangel an Arbeitskräften leide, wurde die zeitweilige Enthebung 
qualifizierter Arbeitskräfte von der Einberufung erwirkt. Weiter wurden in 
wiederholten Fällen Finnen und mit größeren Aufträgen bedachte Genossen¬ 
schaften unter staatlichen Schutz gestellt, beziehungsweise nach 8 18 des 
Kriegsleistungsgesetzes zur Weiterführung ihrer Betriebe für militärische Zwecke 
verpflichtet. Ddr Mangel an Arbeitskräften in der Sattler- und Riemerbranche 
veranlaßte die Regierung, im Wege der politischen Landesstellen eine genaue 
Konsignation aller Angehörigen dieser Branche festzustellen, um über die 
noch freien Arbeitskräfte nötigenfalls verfügen zu können. 
Gewerblicher Rechtsschutz. 
Die Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes waren durch den 
Ausbruch des Krieges insofern in Mitleidenschaft gezogen, als die Erlangung 
und Aufrechterhaltung der Patent- und Markenrechte von der rechtzeitig inner¬ 
halb gesetzlich vorgeschriebener Fristen erfolgenden Vornahme gewisser Rechts¬ 
handlungen und Einzahlung gewisser Gebühren abhängt. Es mußte also 
Vorsorge getroffen werden, damit diejenigen, die durch den Ausbruch des 
Krieges an der rechtzeitigen Wahrnehmung ihrer Rechte behindert wurden, 
hierdurch keinen dauernden Schaden erleiden. 
Auf dem Gebiete des Patentwesens wurde diese Vorsorge durch die 
im Einvernehmen mit den Ministerien der Finanzen, des Handels und der 
Justiz ergangene 
Verordnung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten 
vom 2. September 1914, R. G. Bl. Nr. 232, 
getroffen. Die gesetzliche Grundlage für diese Verordnung war durch die 
Kaiserliche Verordnung vom 29. August 1914, R. G. Bl. Nr. 227, gegeben. 
Durch die erwähnte Verordnung wurde zunächst für Militärpersonen 
die Möglichkeit einer ausdrücklichen Stundung der Patent-Jahresgebühren 
und gewisser Rechtsmittelgebühren vorgesehen. Da dem Patentamte natur- 
. gemäß nicht bekannt sein konnte, welche Patentinhaber von der militärischen 
, Einrückung betroffen waren, mußte diese ausdrückliche Stundung an ent Gesuch 
geknüpft werden. Um jedoch die Überreichung solcher Gesuche auch durch Familien- 
augehörige oder sonstige nicht mit einer Vollmacht des Patentinhabers aus-
	        
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