Volltext: Bis Ende Juni 1915 ([1] ; 1915)

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Basis gestellt, so hat auch die Wollzeutrale ihren Wirkungskreis nach Tun¬ 
lichkeit unter dein Gesichtspunkte der möglichsten Aufrcchthaltung aller für 
Militärzwecke leistungsfähigen Betriebe der Wollindustrie erweitert und für 
-die Zuwendung von Rohstoffen und Halbfabrikaten auch an solche Fabriken 
Sorge getragen, welche in dieser Aktiengesellschaft nicht vertreten sind. Beide 
Zentralen sind auch als fachliche Beiräte des Kriegsministeriums und des 
Handelsministeriums zu fungieren berufen, und es sind Delegierte dieser 
Ministerien in beiden Zentralen vertreten. Hierdurch ist Gelegenheit geboten, 
den Interessen der gesamten einschlägigen Industrien zu dienen. Die Zentralen 
trachten, dieser Aufgabe insbesondere bei Erwirkung und Verteilung von Roh¬ 
materialabgaben seitens der deutschen Regierung gerecht zu werden. 
Höchstpreise für Schafwolle Zum Zwecke der Hintanhaltung spekulativer Preissteigerungen für Wolle 
und Anzeigepfllcht. foer neuen Schur und der Sicherung ihrer Verwendung für den militärischen 
Bedarf wurden mit der 
Verordnung des Handelsministers, Ackerbauministers, 
Finanzministers, Ministers des Innern und Ministers 
für Landesverteidigung vom 5. Mai 1915, R. G. Bl. 
Nr, 109, 
Höchstpreise für Wolle und mit der 
Verordnung des Handelsministers, Ackerbauministers. 
Ministers des Innern und Ministers für Landesver¬ 
teidigung vom 14. Mai 1915, R. G. Bl. Nr. 121, 
die Verpflichtung zur Anzeige von Schafwollvorräten festgesetzt. 
Die Höchstpreise wurden für reine Wolle (gewaschen) festgesetzt, sind 
nach Qualitäten abgestuft und schließen die Kosten der Versendung bis zur 
Verladestation sowie die Verpackung (Sack) in sich, jedoch nicht den Wasch¬ 
lohn, und gelten für den Fall des Verkaufes gegen Barzahlung. 
Verbrauch und Verkehr. In Ergänzung dieser Verfügungen wurde mit der 
Verordnung des Handelsministers, Ackerbauministcrs, 
Ministers des Innern und Ministers für Landesver¬ 
teidigung vom 2. Juni 1915, R. G. Bl. Nr. 150, 
die Verwendung von Schafwollvorräten sowie der Verkehr mit denselben in 
einer Weise geregelt, welche der Voranstcllung des militärischen Bedarfes 
rücksichtlich her Verfügung über diesen Rohstoff zu dienen geeignet ist. Zum 
Zwecke der Handhabung dieser drei Verordnungen, von welchen insbesondere 
die letzte in das Selbstbestinimungsrccht des Produzenten, Händlers und 
Fabrikanten eingreift, wurde im Handelsministerium ein eigener „Kriegswolle¬ 
dienst" eingerichtet. Diesem Dienste obliegen die Verfolgung von Höchstpreis- 
überschreitungen, die gesamten Vorratsaufnahmen hinsichtlich aller Stichtage, 
die Prüfung der Ansuchen um Wolltransporte und die Ausstellung der 
bezüglichen Bescheinigungen, schließlich die Entscheidung in allen Fällen der 
Verarbeitung von Wolle für andere als Heereszwecke. In dieser Hinsicht sind 
oft umfassende Vorkehrungen erforderlich. So mußte behufs Ermöglichung 
der weiteren Erzeugung von Maschinenfilzen, deren die Papierindustrie zur 
Aufrechterhaltung der Fabrikation bedarf, ein besonderer Kontrolldienst ein¬ 
gerichtet werden, um die Anfertigung und den Bezug solcher Filze über das 
unbedingt erforderliche Maß zu verhüten. Demgemäß haben die Papier-
	        
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