Volltext: Die Urbare des Hochstifts im 13. und 14. Jahrhundert [1 bzw. 12] (I. Band / 1933)

Einleitung 
LXIX 
sich eine ganze Anzahl weit von Vichtenstein entlegener Güter, 
so zu Grafendorf an der Vils, Gaishofen und andere im AG. Vils- 
hofen, ferner die in der Umgebung von Schärding aufgezählten 
Besitzungen zu Allerheiligen, Aigerding, Pramhof, Putjdobl, Wein 
berg, Pramerdorf, „Machinge“, Haraberg usw., endlich Dittenbach 
bei Eferding. Sie alle können sicher als alter Besitz der Grafen 
von Vichtenstein erwiesen werden 153 ). Selbst die Land 
gerichtsbezirke waren, wie sich ebenfalls aus dem 
Vorausgehenden ergibt, für die Abgrenzung der Ämter 
in dem älteren Urbarbestand nicht das Entschei 
dende. Für letztere Tatsache hat übrigens schon Dopsch aus 
den landesfürstlichen Urbaren hinsichtlich des herzoglichen Be 
sitzes in Ober- und Niederösterreich reiches Beweismaterial er 
bracht 154 ). Betreffs der Passauer Urbare sei diesbezüglich be 
sonders noch auf das officium Pataviense verwiesen, dem eine 
Fischweide bei Inzell an der Donau, B. Eferding, zugehört 155 ), 
auf den Posten Amstetten mit der Hofmark Gleiß, dessen Aus 
dehnung sich von genannter Stadt bis gegen den Oberlauf der 
Ybbs erstreckt 156 ), auf die weit zerstreuten Inwärtseigen des 
Amtes Obernberg am Hausruck und jene des Amtes Ebelsberg 
in den heutigen Gerichtsbezirken Linz und Eferding 157 ). Sogar 
dort, wo das Hochstift selbst bereits die Landgerichtsbarkeit 
errungen hatte, wie im Lande der Abtei und in der Grafschaft 
Windberg, erscheint deren Grenze nicht als einzig maßgebend 
für die innerhalb dieser Rechtsgebiete liegenden Güter. Neben 
dem Posten über das Land der Abtei, dessen größter Besitz aus 
der Schenkung Niedernburgs durch König Heinrich II. datierte 158 ), 
steht das Amt Neufelden 159 ) und die Herrschaft Marsbach 160 ), 
deren gesondert angeführtes Urbarverzeichnis allerdings durch 
jüngere Rückerwerbungen begründet ist; neben den Aufzeich 
nungen über Windberg 161 ) jene über die Güter westlich von 
Grafenau 162 ). Auch die spätere Erwerbung von Landgerichten 
153. P 2/8 Text und Erläuterungen bei Nr. 1077—1089 und MB. 29 b, 91 ff. 
154. Dopsch, a. a. O. S. XCVff. 
155. Text bei Nr. 565. 
156. P 2 , 3 bei Nr. 1379 ff. 
157. P 2 , s bei Nr. 63 ff. und 1274 ff. 
158. Vgl. P 2/3 bei Nr. 573ff.; ferner MGDD. III 253, nr. 217. 
159. P 2(8 bei Nr. 843 ff. 
160. P 2/3 bei Nr. 797 ff. 
161. P 2/3 bei Nr. 491 ff. 
162. P 2/3 bei Nr. 548 ff.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.