Volltext: Die Urbare des Hochstifts im 13. und 14. Jahrhundert [1 bzw. 12] (I. Band / 1933)

LXII 
Einleitung 
und der Jahre, der Tüchtigkeit und Treue der Beamten und dem 
guten Willen und Fleiße der arbeitenden Hintersassen schwanken 
den Einkommen, das der Zeit entsprechend fast durchweg aus 
Naturalien bestand, soweit es nicht auf dem Lebensmittelmarkt 
in Geld umgesetjt werden konnte, eine Jahr für Jahr gleichbleibende 
Bodenrente zu verschaffen. Andererseits drängte zu dem neuen 
System der Bewirtschaftung auch das Streben der Grundholden 
nach immer größerer Unabhängigkeit und möglichster Besserung 
ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage, wie diese ja die neuen, 
freieren Grundleiheformen für sie mit sich brachten, und schließlich 
die für jene Zeit nachweisbare, starke Zunahme der hörigen 
Bevölkerungsschichten, Mit dieser bedeutsamen Umwälzung in 
der Bewirtschaftung des grundherrlichen Besitzes ging Hand in 
Hand neben der Zerschlagung des alten Salgutes in kleinere und 
kleinste, leicht zu bewirtschaftende Bauerngüter 130 ), deren Kate 
gorien und Zahl damit gewaltig wuchsen, eine Vielgestaltigkeit 
der Leih- und Rechtsverhältnisse, die von der älteren, weit ein 
facheren, wesentlich absticht. Die Betriebsarten und Leihebe 
dingungen an dem zersplitterten Sallande und dem sonstigen 
Besiße (Hofstätten, Mühlen, Neubrüchen, Peunten usw.) wurden 
immer mannigfaltiger. Dabei kamen letztere vor allem in der 
Form der meist gebräuchlichen Zeitleihe auf Widerruf oder des 
Freistifts 131 ), auch Baumannsrecht genannt, dann in dem Leib- 
ge ding oder der Leihe auf Lebenszeit für einen oder mehrere 
Leiber 132 ) und den Leiheformen zu Erbrecht und Burgrecht 133 ) 
zum Ausdruck. Letztere Form, ursprünglich nur dem Besig in und 
bei Städten eigen 134 ), verbreitete sich schließlich als bessere, bei 
130. Die Zerschlagung in kleinere Güter zeigt sich deutlich in der größeren 
Anzahl der Besi^stücke am gleichen Ort in den späteren Urbaren, z. B. 
in Schwadorf NÖ.; siehe P 2/3 Text bei Nr. 1659—1660: „IP/2 beneficia 
et 2 curie villicales“ gegenüber „21 feoda“ in P 10 Text bei Nr. 23. 
Dabei ist allerdings mit Güterzuwachs zu rechnen. Vgl. auch etwa 
P 10 bei Nr. 531: „curia villicalis divisa in 4 partes“, ebenso in P n bei 
Nr. 77, 392/3, 428/9; „curia divisa in 2 laneos“ in P 10 bei Nr. 521. 
131. Z. B. P 10 nach Nr. 616; 192/3, vor 611, 140/1. Vgl. zur Häufigkeit dieser 
Leiheform im 14. Jh. besonders Dopsch, Landesf. Urbare S. CXLIIf. 
und Fuchs, Göttw. Urbare CIVf. 
132. Z. B. P 10 bei Nr. 613/4, nach 668; lat. ius precarium. 
133. Dieses in lateinischer Sprache meistens ius civile, seltener ius emphi- 
teoticum, genannt (einander gleichgeseßt: P 10 vor Nr. 244 und auch 
sonst; vgl. Fuchs, a. a. O. S. CX). 
134. Vgl. besonders P 2/3 bei Nr. 951 ff., 1451 ff., 1604ff.
	        
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