Volltext: Die Urbare des Hochstifts im 13. und 14. Jahrhundert [1 bzw. 12] (I. Band / 1933)

Einleitung 
XXV 
dabei erstreckt sich der gemeinsame Besitz auf fast alle Gebiete 
hochstiftischer Grundherrschaft in Bayern und Österreich. Diese 
Übereinstimmung trifft für die ursprünglichen Urbar- 
Partien der beiden Handschriften, also die von P2 A 
(= P2 f 3—11 incl.) und P3 A (= P3 f 8—37 incl., ohne die ein 
gefügten Nachträge von fremder Hand) bestrittenen Teile so sehr 
zu, daß sie fast durchwegs den gleichen Wortlaut zeigt, soweit 
nicht P3 A Ergänzungen bietet oder durch Änderung der Reihen 
folge 28 ) oder schließlich, was jedoch seltener ist, durch eine etwas 
abweichendere, präzisere Stilisierung zumal bei Überschriften diese 
Einheitlichkeit der Form durchbricht. 
Freilich stellen die schon in P3 A beigesteuerten 
Ergänzungen zu P2 A 29 ) ein beachtenswertes Plus 
unserer Überlieferung der hochstiftischen Urbare 
dar. Sie betreffen auf bayerischem Gebiete: Die Hofmark 
„Rotenberch“ f 13, die Zugehörungen zur Feste Reding f 14, 
die Hofmarken Seebach f 16, Ellenbrechtskirchen (= Seemanns 
kirchen), Malgersdorf, Thenning, Wannersdorf f 17’, 18 (P2 ver 
zeichnet hier, außer für Aholming, Alburg und Penzling, nur die 
Güter, während P3 deren Inhaber angibt), Grafschaft und Hofmark 
Windberg f 19, 19’; in Niederösterreich: Das Gebiet der 
Wachau und östlich bezw. nordöstlich hievon f 28, 28’, den Be 
sitz um Unterolberndorf f 31, um Tulln f 33’, endlich die hoch 
stiftischen Kirchenlehen in Niederösterreich südlich der Donau 
f 34’—36’; in Oberösterreich: die Herrschaft Obernberg f 10’, 
11, die Inwärtseigen am Hausruck f 11—12, die Herrschaft 
Vichtenstein f 23, 23’, die Hofmark Ebelsberg f 25, die hagenau- 
ischen Lehen und Hörigen östlich und südöstlich Braunau am Inn 
f 33’, 34. Umgekehrt bietet P2 A ein Mehr durch Aufzählung 
der Besitzungen und Leistungen aus der Hofmark St. Pölten f 9’, 10, 
die P3 A außer den Gesamtleistungen zum Gericht St. Pölten 
nicht erwähnt (erst der Nachtrag f 29 führt die dortigen Inwärts 
eigen an). Es wurde schon S. XX bemerkt, daß die Vorlage 
von Pu gerade wegen dieses Mangels in P3 A auf eine P2 A 
verwandte Vorlage zurückgreifen muß. Daß P2 (f 3’ r. Sp.) un 
mittelbar im Anschluß an den Posten Ellenbrechtskirchen und 
offenbar als diesem zugehörig gedacht, wie der Vergleich mit 
28. Besonders stark abweichende Reihenfolge s. P 2 ; 8 Nr. 1207 ff. 
29. Sie finden sich außer den hochstiftischen Kirchenlehen Niederösterreichs 
alle auch in P u ; s. auch oben S. XIX f.
	        
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