Volltext: Österreichisch-ungarisches Rotbuch

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Übersetzung. 
hätten, zu deren Beobachtung sich die königliche Regierung 
durch die Erklärung vom 31. März 1909 feierlich verpflichtet 
hatte. 
„Die Regierung “ gleichlautend mit dem geforderten 
Texte. 
Die königliche Regierung verpflichtet sich weiters: 
1. Anläßlich des nächsten ordnungsmäßigen Zusammen¬ 
trittes der Skupschtina in das Preßgesetz eine Bestimmung 
einzuschalten, wonach die Aufreizung zum Hasse und zur Ver¬ 
achtung gegen die Monarchie sowie jede Publikation streng¬ 
stens bestraft würde, deren allgemeine Tendenz gegen die 
territoriale Integrität Österreich-Ungams gerichtet ist. 
Sie verpflichtet sich anläßlich der demnächst erfolgenden 
Revision der Verfassung in den Artikel XXII des Verfassungs 
gesetzes einen Zusatz aufzunehmen, der die Konfiskation der¬ 
artiger Publikationen gestattet, was nach den klaren Bestim¬ 
mungen des Artikels XXII der Konstitution derzeit unmög¬ 
lich ist.
	        
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