Volltext: Österreichisch-ungarisches Rotbuch

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die k. und k. Regierung vom 12./25. Juli 1914. 
Anmerkungen. 
Die königl. serbische Regierung beschränkt sich darauf 
festzustellen, daß seit Abgabe der Erklärung vom 18. März 
1909 von Seite der serbischen Regierung und ihrer Organe 
kein Versuch zur Änderung der Stellung Bosniens und der 
Herzegowina unternommen wurde. 
Damit verschiebt sie in bewußt willkürlicher Weise die 
Grundlagen unserer Demarche, da wir nicht die Behauptung 
aufgestellt haben, daß sie und ihre Organe in dieser Richtung 
offiziell irgend etwas unternommen hätten. 
Unser Gravamen geht vielmehr dahin, daß sie es trotz 
der in der zitierten Note übernommenen Verpflichtungen unter¬ 
lassen hat, die gegen die territoriale Integrität der Monarchie 
gerichtete Bewegung zu unterdrücken. 
Ihre Verpflichtung bestand also darin, die ganze Richtung 
ihrer Politik zu ändern und zur österreichisch-ungarischen 
Monarchie in ein freundnachbarliches Verhältnis zu treten, 
nicht bloß die Zugehörigkeit Bosniens zur Monarchie offiziell 
nicht anzutasten. 
Die Behauptung der königl. serbischen Regierung, daß 
die Äußerungen der Presse und die Tätigkeit von Vereinen 
privaten Charakter haben und sich der staatlichen Kontrolle 
entziehen, steht im vollen Widerspruche zu den Einrichtungen 
moderner Staaten, selbst der freiheitlichsten Richtung auf dem 
Gebiete des Preß- und Vereinsrechtes, das einen öffentlich- 
rechtlichen Charakter hat und Presse sowie Vereine der staat¬ 
lichen Aufsicht unterstellt. Übrigens sehen auch die serbischen
	        
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