Volltext: Geschichte des uralten und seit Jahrhunderten um Landesfürst und Vaterland höchst verdienten, theils fürstlich, theils gräflichen Hauses Starhemberg

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haben, Demnach so gebieten Wir und befehlen hiemit dennen Hoch und 
Ehrwürdigen Unsern lieben treuen den Erzbischoffen zu Maintz, Trier 
und Kölln, als Unsern und des heil. Nom Reichs Churfürsten und Erz 
kanzlern durch Germanien, Gallien, daß Königreich Arelat und Ita 
lien, auch allen andern unsern Kanzlern, Kanzler) - Verwaltern und Se- 
cretarien Gegenwart und künftigen, Ernstlich und Festiglich mit diesem 
Brief, und wollen, daß sie ferneren Vefelch und Ordnung in Unsern 
und Unserer Nachkommen Kanzleyen, geben, schaffen und befehlen, 
auch mit Fleiß und Ernst daran seyn, und darob halten, daß hinführo 
mehrbenannten Geschlecht, deren Graffen und Herrn von Starhemberg 
auch Ihren Ehelichen Leibs-Erben und derselben Erbens-Erben Manns 
und Frauen - Persohnen für und für, ewiglich unter Unserm und »Un 
serer Nachkommen Titul und Nahmen den (Hoch- und Wohlgebohrnen) 
geschrieben werde. 
Ueberdieß thuen und geben Wir mehrbesagten Graffen und Herrn 
von Stahremberg noch diese besondere Gnadt und Freyheit also und 
dergestalt, wann Sie oder Ihre Eheliche Leibs-Erben und derselben 
Erbens-Erben, sowohl im heil. röm. Reich als auch andern Unsern 
und Unsers Löblichen Hauß Oesterreichs, Erbkönigreich, Fürstenthum- 
ben und Landen, durch den Seegen Gottes über kurz oder lang, durch 
Kauff, Wechsel, Erbschafft oder in andere redliche Weeg, wie und auf 
was Weis deß geschehen kann, oder mag, eine oder andere mehr Grass 
und Herrschaften, wo die gelegen seyn, an sich bringen und wirklich 
possediren wurden, daß sie sich alsdann, gegen Unß, Unsere Nachkom-^ 
men und sonst Jedermäniglichen Griffen und Herren auch Graffinnen 
nnd Freyinnen von, zu, oder auf denselben Grass- und Herrschaften, 
nennen und schreiben können, sollen und mögen. Ihnen auch solcher 
Titul aus allen Unsern, Unserer Nachkommen und Unsers Löblichen 
Hauß Oesterreichs Kanzleyen auch sonsten von Jedermanniglich an al 
len Orten und Enden in allen und jeden geistlichen und weltlichen Ge 
schäften und Sachen gegeben, und Sie von Allermänniglich unverhin 
dert dafür gehalten, geehrt, genennt und geschrieben werden sollen, 
daß meinen Wir Ernstlich. 
Daraus gebieten Wir allen und jeden Churfürsten, Fürsten, Geist 
und weltlichen, Prälaten, Graffen, Freyen, Herren, Rittern, Knech 
ten , Landmarschalchen, Landshaubtleuten, Landvogten, Hauptleuten, 
Vizdomben, Vögten, Pflegern, Verwesern, Ambtleuthen, Landrich 
tern, Schultharssen, Bürgermeistern, Richtern, Rathen, Burgern und 
Gemaindten, auch sonst allen andern unsern und des heyl. Reichs auch 
Unserer Erbkönigreich Fürstenthumb und Landen Unterthannen, und 
Getreuen was Würden, Standts oder Wesens die sein. Ernstlich und 
Festiglich mit diesen Brief und wollen, daß sie mehrgedachte Graffen und 
Herren von Starhemberg, alle Ihre Eheliche Leibs-Erben, und der 
selben Erbens-Erben wie obstehet, nun hinführo ewiglich in allen und 
jeglichen Ehrlichen Versammlungen, Ritterspielen, hohen und Niedern 
Stiftern, und Aembtern, geistl. uyd weltlichen, auch sonst an allen 
Orten und Städten, für Unsere und des heyl. röm. Reichs, auch an-
	        
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