Volltext: Geschichte des uralten und seit Jahrhunderten um Landesfürst und Vaterland höchst verdienten, theils fürstlich, theils gräflichen Hauses Starhemberg

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Persohnen absteigender Liny, wie ob gehört, in den Standt Ehr und 
Wurde, Unserer und des heil. röm. Reichs Grasten und Graffinnen zu 
suegen, und vergleichen und gesellen sie zu derselben Schaar, Gemein 
schaft und Gesellschaft, Erthailen und geben Ihnen sambt und neben 
denen zuvorhabenden Ehrentituln, den Nahmen und Standt der Graf- 
fen und Graffinnen, und erlauben ihnen, sich also zu nennen, und zu 
schreiben. Mainen, sehen und wollen auch, daß mehrbenannte Herrn 
von Stahremberg sowohl, als Ihre Eheliche Leibs-Erben und dersel 
ben Erdens - Erben, Manns und Frauen Persohnen für und für in 
ewige Zeitt Unsre und des heil. Reichs Grasten und Graffinnen seyn, 
sich also sambt vielgedachten Ihren Anererbten alten Tituln nennen 
schreiben, von Uns und Unsern Nachkommen am heil. Röm. Reich, 
Römischen Kaysern und Königen, auch Unserm löblichen Hauß Oester 
reich und sonst jedermaniglich hoch und niedern Standts, dafür geach 
tet, gehalten, geehrt, erkennet, und geschrieben werden. Auch alle und 
jegliche Gnad, Freyheiten, Ehr, Würde, Vortheil xrae eminenz, Für- 
standt, Recht und Gerechtigkeiten in Versamlungen, Ritterspielen mit 
Benefizien auf hohen und niedern Stiftern, Geist und weltlichen Lehen 
und Aembtern zu empfahen und zu tragen, auch sonst alle andere Sa 
chen haben, deren thailhaftig und empfänglich seyn, Und sich deß alles 
freuen, gebrauchen und genießen sollen und mögen, inmassen sich ande 
re Unsere und des heiligen römischen Reichs rechtgebvrne Grasten und 
Graffinnen von Recht oder Gewohnheit wegen freuen, gebrauchen und 
genießen, von allermeniglich unverhindert. 
Neben deme und damit aber gedachte Grasten und Herrn von Star 
hemberg Ihre und Ihrer Voreltern Uns und Unseren Vorfahren, Rö 
mischen Kaysern, Königen, und Erzherzogen zu Oesterreich gelaister'ge 
treuer nützlicher Dienst bey Uns wie billig noch mehr geniesten, auch 
Unsere kayserl. Gnadt, mit dero Wir Ihnen ganz wohl gewogen, desto 
würklicher verspürren mögen. So haben Wir mit wohlbedachten Muth, 
gueten Rath, und rechten Wissen auch aus gleichmässig selbst aigenee 
Bewegnus, Ihnen gesambt und sonders sowohl, als ihren jetzigen und 
künftigen Leibs - Erben und derselben Erbens - Erben nachfolgende kais. 
Gnadt und Privilegium, in der allerbeßten, kräftigsten und beständig 
sten Form und Maaß gethan und gegeben, Thuen und geben Ihnen 
die auch hiemit aus Röm. Kayserl. Macht, Vollkommenhait, wissent 
lich in Krafft dieß Briefs, also daß nun hinführo von Uns und Unsern 
Nachkommen am heil. Reich, Römischen Kaisern und Königen mehrge 
dacht allen dennen Grasten und Herren von Stahremberg, auch obge- 
meldt ihren ehelichen Leibs - Erben und derselben Erbens - Erben , auch 
allen Unsern und Unserer Nachkommen am heil. Röm. Reich und Löbl. 
Haus Oesterreichs Kanzleyen, in unseren und Ihren Reden, Schriften, 
Briefen, Missiven, und andern, so von Uns und Unsern Nachkommen, 
an Sie oder sonst darinnen Sie benennet oder bestimmet, ausgehen 
wurden, der Tittul Prädikat und Ehrenwort (Hoch- und Wohlgeboren) 
gegeben, geschrieben werden, und folgen solle. Inmassen wir dann sol 
ches zu geschehen bey unsern Kanzleyen allbereit bestellt und befohlen 
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