Volltext: Geschichte des uralten und seit Jahrhunderten um Landesfürst und Vaterland höchst verdienten, theils fürstlich, theils gräflichen Hauses Starhemberg

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Bürger und Bauern wetteiferten, ihre Liebe und Erkennt 
lichkeit für so viele Güte ihres Herrn zu beweisen. Die Bürger 
beleuchteten die ganze Stadt mit mancherley sinnreichen Inschrif 
ten, und führten eine passende Operette mit einem von damahli 
gen Stadt - Syndikus Undasch verfaßten und deklamirten Prolo 
ge auf, der die Aeußerungen ihrer unbegränzten Hochachtung 
gegen die fürstliche Familie in den best gewählten Ausdrücken 
enthielt, und die Bauern brachten nach vollendeter Vorstellung 
einer ländlichen Hochzeit auf einem Opfer - Altare Gaben von 
ihren eigenen Erzeugnissen, als: Obst, Kuchen rc., und wurden 
neuerdings über die herzliche Annahme dieser kleinen gutmüthi 
gen Geschenke bis zu Thränen gerührt. 
Fürst Ludwig vermählte sich am ri. September des Jah 
res 1781 mit Frau M. Louise Franziska, der am 29. Jänner 
1764 gebornen Tochter, Herrn Karl Maria Raimund, Herzogs 
von Ahremberg, des goldenen Vließes Ritters, des M. There- 
sien - Ordens Großkreuz, k. k. wirklichen geheimen Raths, Ge- 
neral-Feldmarschalls, Chefs eines Infanterie-Regiments, Gou 
verneurs von Mons, Reichs-General-Feldzeugmeisters, Granil 
Baillif der Grafschaft Henegau, gestorben den 17. August 1778, 
und Maria Louise, Ludwigs Engelbert, letzten Grafens von der 
Mark Erbtochter, Sternkreuz-Ordensdame, welche als Witwe 
am 10. Thermidor des 11. Jahres in ihre Güter in den Nie 
derlanden, der franche Comte wieder eingesetzt wurde, und in 
Brüssel lebte. 
Die Frau Fürstinn von Starhemberg ist Sternkreuz - Or 
densdame, und hat den großen Kammerzutritt am k. k. Hofe. 
Die aus dieser Ehe erzeugten Kinder sind: Frau Ernestine, 
Herr Georg Adam, Frau Franziska Anna, Frau Leopoldine, 
Herr Georg. 
Ich glaube, es ist hier sehr zweckmäßig, den Artickel 14. der 
deutschen Bundeöackte anzuführen, welcher folgendes enthglt: 
Um den im Jahre 1806, und seit dem mittelbar geworde 
nen ehemahligen Reichsständen und Reichs-Angehörigen in Ge 
mäßheit der gegenwärtigen Verhältniffe in allen Bundesstaaten 
einen gleichförmigen bleibenden Rechtszustand zu verschaffen, so 
vereinigen sich die Bundesstaaten dahin, daß 
a) diese fürstlichen und gräflichen Häuser nichts desto weniger 
zu dein hohen Adel in Deutschland gerechnet werden, und ihnen
	        
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