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l,'ai, II. für LehenSfallig, und nur durch vieles Bitten, durch
die Bezahlung von 54000 fl.,.,Ueberlaffung des Landgerichtes im
Donauthale, und des Wildbacheö^ daselbst bis an die Stadt Linz,
konnte mit Kaiser Maximilian II., am 10. August 1572, ein Ver
gleich erwirkt werden, durch welchen die Söhne des Herrn Eras
mus von Starhemberg, die Herrschaften Schaumburg, Efer
ding, Mistlbach, Peuerbach, Erlach und andere Güter, Herr
Wolf von Lichtettstein aber, welcher Frau Genofeva, Schwester
des Grafen Georgs von Schaumburg, zur Gattinn hatte, die
Herrschaft Stauff sammt dem Markte zu Aschach und den sech
sten Theil der Mauth allda, erhielten.
Erst im Jahre 1533 verlieh K. Rudolph II. den Herrn von
Starhemberg und Lichtenstein diese Herrschaften zu Lehen.
Das Fürstendiplom vom Jahre 176s enthält hierüber fol
gendes: »Lrssmo Herrn von Starhemberg aber, welcher niit
»der Gräfin Anna von Schaumburg vermählt war, seynd in
»Rücksicht deren vielfältigen Verdiensten vom Kayser Rudol-
»pho dem Zweyten der größte Theil der Grafschaft Schaum-
»burg, und der Herrschaften Eferding, Stauff, Muth Ascha,
»Peyerbach, Erlach nach Erlöschung des gräflich Schaumburg'-
»schen Mann - Stammes im Jahre fünfzehnhundert drey und
»achtzig zu Lehen verliehen worden;« wobey nur zu bemerken ist,
daß hierunter die Söhne des Herrn Erasmus, nicht aber er selbst
zu verstehen sey; da er schon im Jahre isöo starb, also im Jah
re 1585 nicht mehr am Leben war.
In dieser Lehensverleihung Kaisers Rudolphs II. vom Jah
re 1585 wurde aber den Herrn von Starhemberg ausschließend
erlaubt, das Schaumburg'sche Wappen zu führen, und ihrem
Wappenschilde beyzufügen.
Merkwürdig ist das Testament des Herrn Wolfgangö, letz
ten Grafens von Schaumburg, welches er im Jahre 1557 zu
Eferding errichtete; durch welches er seiner Gemahlinn, Frau
Anna, Gräfinn von Ortenburg, der Tochter Herrn Gabriels
Salamanca, Grafens zu Ortenburg, und Frau Anna, Gräfinn
von Erberstein, nicht nur ein höchst ansehnliches Legat, am Gel
de und allen Mobilien, so lange sie Witwe verbleiben wird, son
dern auch im Falle sie sich wieder verehelichen sollte, noch durch
.5 Jahre die Nutznießung von allen seinen hinterlassenen Herr-
' schäften vermachte, worauf er am 12. Juny des Jahres 1559
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