Volltext: 1910 - 1912 (Zweiter Band / 1922)

kann uns durch die analoge Maßnahme anderer Staaten jederzeit auf- 
gezwungeni werden; das müßte aber wieder zur Zurückstellung anderer 
ganz unerläßlicher Maßnahmen führen, wenn die dazu erforderlichen 
Mittel nicht im vorhinein in den Gesamtkalkül einbezogen werden. 
Beilage 8 enthält jene militärisch wichtigen Maßnahmen im Kommuni¬ 
kationswesen, in der Wasserversorgung und in gesetzlicher Hinsicht, 
welche zwar das Kriegsbudget nicht belasten, deren intensive Förderung 
aber vom Standpunkte der Wehrmacht unerläßlich ist, um das Zustande¬ 
kommen dieser Maßnahmen zu erreichen. 
Hinsichtlich der Eisenbahn sind nur die allerdringendsten Erforder¬ 
nisse aufgenommen, während ein dem militärischen Bedarfe angepaßtes, 
die ganze Monarchie umfassendes Eisenbahnprogramm den Gegenstand 
eines besonderen, demnächst zu unterbreitenden a. u. Vortrages bilden wird. 
Beilage 2. 
Die Wehrreform und ihre Kosten. 
Nach dem ursprünglichen, nur bis an den Ministerrat gelangten 
Projekte waren präliminiert: Fortlaufende Einmalige 
Ausgaben Ausgaben 
120,000.000 216,000.000 
Von diesen sollten nach der beigeschlossenen 
Detailnachweisung entfallen 
für Standessanierungen 22,387.000 8,910.000 
„ Neuaufstellungen 21,438.000 29,349.000 
„ Verbesserung der materiellen Lage der 
• Unteroffiziere 8,310.000 — 
„ materielle Ausbildungsmittel 7,500.000 40,000.000 
„ Behebung von Rückständigkeiten . . . 55,710.000 135,279.000 
„ sonstiges Erfordernis 4,655.000 2,462.000 
Es muß ausdrücklich festgestellt werden, daß die ganzen obigen 
Beträge nur für die mit dem neuen Wehrgesetz zusammenhängende Wehr¬ 
reform bestimmt waren, für die Reichsbefestigung und für die 
dringenden materiellen Ausgestaltungen aber nichts gewidmet war. 
Im Hinblick auf die Entscheidung des Ministerrates wurden die vor¬ 
erwähnten Gesamtbeträge auf: 
92-5 Millionen Kronen an fortlaufenden und 
96 0 Millionen Kronen an einmaligen Ausgaben, demnach um 
27-5, beziehungsweise 120 Millionen Kronen reduziert. 
Da eine Reduktion der für Standesformierungen und Neuaufstellungen 
in Aussicht genommenen Beträge (43,825.000 Kronen fortlaufender und 
38,259.000 Kronen einmaliger Auslagen) ausgeschlossen ist, steht für alle
	        
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