Volltext: Geschichte des Landes ob der Enns. Erster Band (Erster Band 1846)

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entstanden später die Kreishauptleute, so wie aus den Richtern in den einzelnen 
größeren Orten die sogenannten Stadtrichter. 
Als Herzog Heinrich von Baiern das Land ob der Enns als Pfand besaß, 
werden ebenfalls Richter zu Linz und an der Donau erwähnt1), und später 
(1281) erscheint Ulrich von Capellen als Landrichter im Machlande 2), 1283 als 
Landrichter ob der Enns 3). Gegen Ende des dreizehnten Jahrhunderts werden 
Gerichte aufgeführt zu Enns, Linz, Freistadt, Mauthausen, Perg, 
Hitting und im Machlande 4). 
Von der Rechtsverfassung in unserem Lande wissen wir zwar nicht viel 
Besonderes; doch war sie nicht überall gleich; einzelne Städte hatten hierin be¬ 
stimmte Anordnungen und Privilegien, die sonst anderswo nicht in dieser Aus¬ 
dehnung galten. So hatte schon Eferding um 1159 alte eigene Rechte, 
berühmter aber ist das Stadtrecht, welches Herzog Leopold VII. im 
J. 1212 der Stadt Enns verlieh 5), welches im J. 1276 K. Rudolph I. 
bestätigte 6) und von dem noch im vierzehnten Jahrhunderte eine deutsche Ueber- 
setzung für den Magistrat alldort gemacht wurde 7). Uebrigens waren die 
Städte, welche dem Landesfürsten unmittelbar gehörten, gewöhnlich von dem 
Landgerichte befreit, welches noch lange fortdauerte, z. B. bei Steier, Wels, 
Freistadt; aber in Sachen des Blutes, das ist, bei Criminalfällen, wo es sich 
um Leben und Tod handelte, konnten sie nicht richten, wenn sie nicht ein eigenes 
Privilegium hatten; das durfte nur der Bannrichter, welcher auch Walt- 
pot, praeco provincialis hieß. — Asyle oder Zufluchtsstätten waren jedoch 
die Kirchen und Klöster, aus denen man die dahin Geflüchteten nicht gewaltsam 
wegnehmen durfte; dies war selbst mit den Häusern der Bürger zu Enns der 
Fall 8). Die Strafgesetze, wie sie wenigstens im Stadtgerichte zu Enns ent¬ 
halten sind, waren noch ziemlich hart und barbarisch, und fast jede Verletzung 
eines Minderen konnte durch Geld an den Richter und den Beleidigten gutgemacht 
werden; aber dem Armen, der nicht zahlen konnte, wurde die nämliche Ver¬ 
letzung, so weit es möglich war, beigebracht. Aus demselben geht ferner hervor, 
daß noch die provincialis im gewöhnlichen Gangewaren; es wird die Unschulds- 
probe durch glühendes Eisen und siedendes Wasser erwähnt, auch der Zweikampf 
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1) Stülz's Wilhering, S. 547, Jahr 1277. Ulricus judex de Linz, 1. c. 549, Jahr 1278. 
Omnibus mutariis et judicibus suis juxta Danubium constitutis. 
2) Kurz, Ottokar und Albrecht I., II. 184. 
3) L. c. II., Beilage XVI. 
4) Rationarium Austriae bei Rauch. 
5) Hormayr's Taschenbuch, 1812, S. 44 u. s. f. aus dem Originale zu Enns. 
6) Kurz, Ottokar II. Beilage VI. Urkunde. 
7) Kurz, Ottokar und Albrecht, I. B. II. Beilage 47 ist dieselbe enthalten. 
8) Kurz, Ottokar und Albrecht, I. B. II. S. 24.
	        
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