Volltext: Geschichte des Landes ob der Enns. Erster Band (Erster Band 1846)

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Afterlehen 1). Allein jenes Fahnlehen und dieses Komi tat war im 
Grunde genommen eines und dasselbe 2) und kam im J. 1222 gänzlich an 
Passau, indem Herzog Ludwig von Baiern es förmlich gegen 500 Mark Sil¬ 
bers an dasselbe abtrat. In der Urkunde von diesem Jahre wird aber die 
Gränze der Grafschaft gegen Osten näher bestimmt, nämlich sie reichte von 
der Ilz bis zur unteren Mühel herab 3). 
Mit diesem Fahnlehen erhielt Paffau fürstliche Würde und zugleich das 
Landgericht; denn das Grundeigenthum über diese Gegend besaß es eigentlich 
schon lange, wohl seit 1010, beides war aber nicht immer mitsammen vereinigt. 
Zugleich hatte es nun die umnittelbare Landeshoheit über diese Gegend, die nach 
den vorliegenden bekunden früher die Herzoge von Baiern besaßen. Die 
untere Mühel, wenigstens von Haslach angefangen bis zum Einflusse in die 
Donau, machte also die Gränze gegen Oesterreich, und so war es wohl auch 
früher, nur als von 1139 bis 1156 Baiern auch den Babenbergern gehörte, 
stand auch dieser Theil unter ihnen. Bei der Trennung beider Länder im 
J. 1156 wurde zwar nach dem vorliegenden Dokumente die Gränze hier nicht 
bestimmt; doch blieb wohl die ältere Abtheilung, wie es aus den oben angeführten 
Urkunden und anderen Spuren hervorgeht. So heißt es in einer alten Hand¬ 
schrift aus dem zwölften Jahrhunderte, daß Eppo von Windberg gegeben habe 
das Gut J. und den Wald von dem Platze, wo der Pösenbach und 
Teufenbach sich vereinigen, bis zu den baierischen Gränzen 4); diese waren also 
westlicher. Ferner im J. 1208 ertheilte Herzog Leopold VII. von Oesterreich 
den Gütern des Stiftes St. Florian am Windberge die Befreiung vom Land¬ 
gerichte und verbot allen seinen Landrichtern, in diesem Gebiete eine Gerichts- 
stätte aufzuschlagen 5); K. Otto IV. bestätigte im Jahre 1212 diese Frei- 
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1) L. c. S. 190. Auszug aus der Urkunde vom 24. Januar 1217; beide sind ganz ent¬ 
halten in den Monum. boic. Vol. 30, I. S. 54: Fahnlehen, und S. 56: K o m i tat des 
I l z g a u e s. 
2) Buchinger, I. S. 193. 
3) Mon. boic. 28, II. pag. 297. Codex III, 1222, 5. Sept. Bozani. Coniitiam in 24. 
cujus termini usque ad inferiorem Mulielam p r o t en d un t u r, eam videlicet, quam 
ipse episcopus nobis concessit, ea sibi ex resignatione nostra ab imperio concessa etc. Bei 
Buchinger, I. S. 191 ist die Jahreszahl der Urkunde 1220 angegeben, aber unrichtig. (An¬ 
merkung. Die untere Mühel (gewöhnlich die große genannt) entspringt am Ple- 
ckensteine, fließt zuerst südlich, dann in östlicher Richtung gegen, Schlägel und Haslach, 
von da südlich herab nach Pürnstein, Neufelden und Neuhaus und ergießt sich unweit davon 
bei der Ortschaft Untermühel in die Donau.) 
4) Stülz's Geschichte von St. Florian, S. 200. In Iongitudine quoque de loco, ubi c on¬ 
ven iu nt pousinbach et tuiphenbach usque ad bauaricos términos. — 
Dies ist der Fall in der Pfarre Nieder-Waldkirchen bei der Ruine Steinbach, wo die Bäche 
sich vereinigen. 
5) L. c. S. 277. Kurz, Herzog Albrecht IV. von Oesterreich, II. 465. Da ist die Urkunde 
ganz enthalten.
	        
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