Volltext: Der oberösterreichische Bauernaufstand des Jahres 1626 [2. Band] (2 /1905)

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Zu S. 20. mit Beschlag belegt werden und dem Anzeiger, der Obrigkeit und der Statt 
halterei je ein Drittel davon zufallen. Leinwand, Flachs und Zwirn dürfen 
nur auf offenem Markte verhandelt, nicht bei den Häusern aufgekauft 
werden. Am 22. September 1622 erging ein Patent: Er hat gehofft, dass 
die Preissteigerung nach der Ernte zurückgehen werde. Seit Ostern sind 
jedoch die Preise gleich geblieben. Er schreibt also folgende Höchstpreise, 
welche bei Strafe nicht überschritten werden dürfen, vor: 1 Metzen Waizen 
4 GL, Korn 2 Gl. 30 Kr., Gerste 2, Hafer 1,30; Erbsen 4, Haide 1,30. 
Bestes ungarisches oder Landochsenfleisch ohne Zuwage 12 Kreuzer, Kuh 
oder Stierfleisch 10, Schaf 8, Schwein und Kalbfleisch 12, Kalbskopf 18, 
Kuttelfleck mit den Füssen 8, Speck und Schmeer 20, Spanferkel 30 Kreuzer 
das Pfund; Lamm, Kräb, Lunge und Leber „nach den gesicht“; Unschlitt 
das Pfund 30 Kreuzer. 1 Paar ungarische Ochsenhäute 50 Gl. einheimische 
35, Kuhhäute 25; Kalbsfell 1 Gl. Schafsfell 30 Kr. Lammfell 12 Kr. Bocks 
haut 2 Gl. Gaishaut 1 Gl. Kitzhäutl 1 Schilling. In allen Orten ist eine 
Freibank zu errichten und wer dort schlachtet, hat dem Metzger von einem 
Hauptvieh nur 1 Gl. zu geben. Fische: 1 Messt Grundei 10—15 Kr. 
Spalt- und Stuckferchen 20, 24, 30 Kr. das Stück; Mass- und Schlossferchen 
10, 12, Äschling 4—6, Zeitasch 20—24, gemeiner Asch 12—15; Schussbarbe 
8—10; Stuckbarben 30, 45 Kr. — 1 Gl. die grössten 1 Gl. 30; Pretzen 
hechte 8—12, grosse Traunhechte 1 Gl. — 1,30; die grössten bis zu 2 GL 
Böhmische Hechte und Karpfen nach dem Gewichte und jeweiligem Satze. 
Zingel und Scheiden 10, 12, 20—24 Kr. Weisfische nach billigem Werte. 
1 Seidel Pfrillen 5, 6, 8 Kr. Sprenzlinge zu verkaufen, ist ausser mit be 
sonderer Erlaubnis des Fischmeisters strenge verboten. Fische, die auf der 
Donau herabkommen, sollen gemäss der Fischordnung, wie andere Waren, 
erst drei Tage zu Linz angefailt werden, dann können sie mit Erlaubnis 
des Fischmeisters weiter geführt werden. Kapaun, gemästet 1 Gl. 30, un- 
gemästet 48 Kr. Gans desgl. 48 und 30 Kr. Henne 20 Kr. 1 Paar 
Händl 16, 1 P. Tauben 8, 1 Ente 15 Kr. 1 Ei 1 Pfennig. Schmalz 24, 
Butter 18 Kr.; Wachs 1 GL Seife 40, Leinöl 15 Kr. Schönster Flachs 15, 
Wolle 30 Kr. [Masse nicht angegeben.] Bestes Buchenholz das Klafter 3 Gl. 
Fichten und Tannen» 2, das andere harte Holz wie Buchen, Eichen 
Kirschen u. s. w. 2 Gl. 30. Ein Kandl besten älteren Weins 48, heurigen 
40 Kr. Weinessig 24, Pressessig 12. Ein Eimer Freistädter Bieres 4 Gl. ein 
Kandl 9 Kr. Gemeines Bier 2 Gl. 30 und 6 Kr. Kein Wirt soll neben 
österreichischem Weine Pressmost oder bayrischen Wein im Keller führen. — 
Wegen der Münzen bleibt es bei den früheren Erlässen. Da auch das 
Eisen unnötig verteuert wird, ist dagegen einzuschreiten. Die Obrigkeiten 
sollen die Kaufleute und Taglöhner anhalten, für ihre Waren und Arbeit 
einen den obigen Ansätzen entsprechenden Lohn zu fordern. Ausfuhr von 
Lebensmitteln ist unbedingt verboten, auch wenn sie Einzelnen durch 
kaiserliche oder bayrische Patente gestattet wird. Obrigkeiten und Unter 
tanen sollen ihr Getreide ausdreschen und auf den Markt bringen. Halten 
sie es zurück oder treiben erstere die Preise durch Aufkauf bei den Bauern 
in die Höhe, so ist zu strafen. Mus. Drucke. 
8) JNach einer Aufzeichnung a. a. O. 397 galt der „guldiner“ d. h. der 
neue Dukaten vom März 1621 bis Dezember 1622 fl. 2; am 1. Dezbr. 1622
	        
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