Volltext: Die Deutschen in Ungarn und Siebenbürgen [Band 3]

90 
Die Deutschen und das Städtewesen in Ungarn. 
Einwilligung oder auf Befehl des Königs sich mit Mauern umga 
ben und sowohl dadurch, als in Folge anderer königlicher Begün 
stigungeil allmählich eine hervorragende Bedeutung gewannen. 
Eine andere Quelle städtischer Communalbildung waren die 
Bischofsitze, die meist an volkreicheren Orten sich befanden 
und oft auch der Mittelpunkt für die weltliche Verwaltung der 
Umgebung wurden. Die Bischöfe übten darin gewisse grundherrliche 
Hoheitsrechte aus, aber sie begabten ihre Städte auch mit allerlei 
Freiheiten und Privilegien. Als solche bischöfliche Städte erscheinen 
schon frühzeitig Fünfkirchen, Weszprim, CsanLd u. a. Den 
Bischöfen eiferten in dieser Beziehung auch die reichdotierten Capi 
tel und Abteien sowie einzelne weltliche Große nach. 
Die ältesten Spuren gesetzlicher Bestimmungen 
über städtische Ansiedlnngen finden sich in dem Decrete des 
Königs Andreas I. (1061); dieselben mehren sich namentlich seit 
König Koloman, der Dalmatien erwarb, wo er ein bereits blühendes 
Städtewesen vorfand. Die ältesten städtischen Privilegien sind die 
von König Emerich im Jahre 1201 für die „Hospites de villa 
Olaszi prope Potok“ (b. i. Wallendors in der Zips) und die 
von König Andreas II. im Jahre 1206 den „Ilospitibus 
Regnis de villis ultrasilvanis Karako, Ckrapundorf et Harns“ 
verliehenen Freiheitsbriefe. Den „Gästen" zu Olaszi gewährleistet 
König Emerich freie Richterwahl und Appellation von diesem Richter 
an den Palatin oder König, Befreiung vom Zoll, freie Disposition 
über das Vermögen auch für den Fall der Erblosigkeit und beson 
dern Schutz des Königs, sowie Bestätigung aller früheren Freiheits 
verleihungen. 
Aus dem Jahre 1209 datiert die Urkunde für die „Gäste" 
unter der Warasdiner Burg, welche für ähnliche Verleihungen 
als Vorbild galt. Man findet daran die Exemtion von dem 
Comitats-Gerichte, die freie Wahl des eigenen Richters, die Befrei- 
ung von Maut und Zoll mit Ausnahme einer mäßiger Abgabe 
von den nach Deutschland ausgeführten Waren, Freiheit des Ver 
mögens, genaue Abmarkung des städtischen Gebiets. Vom Jahre 1230 
stammt das Privilegium für die „deutschen Gäste" in Szatmar-
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.