Volltext: Aufbau oder Zusammenbruch!

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Ausländer können in Deutschösterreich Realbesitz (Gebäude, Grund oder 
Boden) nur mit Genehmigung des betreffenden Landes, im Einvernehmen 
mit der obersten Staatsbehörde, nach Anhörung der Kreis- und Ortsoorftehung 
erwerben oder pachten. 
Atsnöe. 
Die Republik Deutfchötterreich kennt nur schaffende Bürger und dem¬ 
nach nur drei Stände, den Arbeiter-, Bauern- und Bürgerftand, coelche 
gleiche Rechte im Staate genießen, die ihnen in form des allgemeinen, 
geheimen, gleichen, direkten Wahlrechtes gewährleistet werden, welches für 
alle öffentlichen Wahlen zu gelten hat. 
Der Arbeiterstand umsaht alle im Cohnoerhältniffe stehenden Arbeiter und 
Bediensteten der Stadt, des Landes, des Staates und Privater, der Industrie, des 
Handels und Gewerbes, fand- und Forstwirtschaft und des Bergbaues. 
Der Bauernstand umsaht alle selbständigen Bürger, deren hauptsäch¬ 
licher Beruf die Bearbeitung ihres Grundbesitzes, sei er land- oder forst¬ 
wirtschaftlich, bildet. 
Der Bürgerstand endlich umsaht alle selbständigen Gewerbe-, Handel- 
und Industrietreibenden und die festbesoldeten Angestellten (Beamten) dieser 
Berufe. Dem Bürgerstande gehören auch an alle Staats-, Landes- oder 
Gemeindebeamten einschließlich der Gemeindesekretäre oder Gemeindeschreiber, 
die Lehrerschaft, alle akademisch Gebildeten. Die Beamten der forft-, Berg- 
bau-, Verkehrs- und Versicherungsunternehmungen- und Verwaltungen, sowie 
der finanzinftitute. Die Geistlichkeit aller staatlich anerkannten Religions- 
genofsenfehaften. Die Pensionsoersicherungspflichtigen laut P.-V.-G., Künstler. 
Die Besitzer von Zinshäusern, Villen und Kleinhäusern. Es ist hiebei gleich¬ 
gültig, ob diese Berufsangehörigen nebstbei einen Grundbesitz betreuen, in 
der Stadt, im markte oder am fände ihren Sitz haben. 
Wahlrecht. 
Das bisherige allgemeine Wahlrecht war keine aufrichtige Schöpfung, 
man hatte die Städte- und Indusfrieorte-Kurie, also die der Industrie, des 
Handels und Gewerbes, ausgelassen und sie gegen die Arbeiter ausgespielt. 
Die gleichzeitige Auflassung der früheren Großgrundbesitzer-Kurie war nur 
zum Scheine erfolgt, man schuf dafür mehr Landgemeinde-IHandate, so das) 
die sierren Großgrundbesitzer auf diesem Wege wiederum bei ihren ITlandaten 
und bei ihrem Einflüsse blieben. 
Runmehr soll für die Nationalversammlung, den Landtag, den Kreisrat, 
den Gemeindeausschuß jeder männliche und weibliche Staatsangehörige nach 
Erreichung des 24. Lebensjahres eine Stimme zu direkter, geheimer Wahl 
haben, mit Erreichung des 30. Lebensjahres kann er in diese Körper auch 
gewählt werden. 
Die Wahlen erfolgen gemeindeweise. Die Wähler geben ihre Stimm¬ 
zettel in gleichartigen Kuverts ab. Die gemischte Gemeinde-Wahlkommission 
überprüft die Wahlausweise und läßt die Wähler nach Durchfchreitung der 
Wahlzelle ihre Stimmkuoerts in die Urne legen. Die mit der Abstreichung 
in der Wählerliste übereinstimmende Anzahl Kuverts werden eröffnet und nach 
Stimmzählung in geschlossenem Akte an die Hauptwahlkommission in die 
Kreishauptstadt gesandt. Dort erfolgt die Ueberprüfung der Stimmzählung 
für den ganzen Wahlkreis.
	        
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