366 Der Katholische Arbeiterinnenverein für Linz und Umgebung.
339. Wer ordentliches Mitglied des Vereines werden will,
muß sich entweder selbst bei der Vereinsleitung melden oder
sich dortselbst durch ein Mitglied anmelden lassen und 40 7
als Einschreibgebühr erlegen. Ueber die Aufnahme entscheidet
die Vereinsleitung. Die Aufnahme kann verweigert werden ohne
Angabe von Gründen, jedoch muß der Aufnahmswerberin der
eingezahlte Betrag zurückgestellt werden. Die förmliche Auf—
nahme der neuen Mitglieder erfolgt vom Präses mit dem
Ausschuß an einem festgesetzten Tage. Die Mitglieder erhalten
die Vereinskarte, die sie für den Fall einer nocwendigen Aus—
weisleistung immer bei sich führen sollen.
811. Die Vereinsleitung besteht: a) aus dem Präses
und dessen Stellvertreter, welche beide katholische Priester sein
müssen und vom hochwürdigsten Bischofe ernannt werden;
b) aus dem Ausschuß von zehn wirklichen Mitgliedern, die von
der konstituierenden Versammlung mit absoluter Stimmen—
mehrheit durch Stimmzettel oder per acclamationem gewählt
und bei der jährlichen Generalversammlung erneuert werden.
Scheidet ein Mitglied innerhalb eines Jahres aus, so tritt an
dessen Stelle, wer bei der letzten Wahl die meisten Stimmen
hatte. — Der jährlich neu konstituierte Ausschuß wählt aus
seiner Mitte mit absoluter Stimmenmehrheit: die Assistentin
und ihre Stellvertreterin, die Schriftführerin und ihre Stell—
vertreterin, die Kassierin und ihre Stellvertreterin, die Biblio—
thekarin und ihre Stellvertreterin. Die Wahl unterliegt der Be—
stätigung des Präses, der mit dem Ausschuß auch' die Ord—
nerinnen bestimmt, die als solche nicht Ausschußmitglieder des
Vereines sind.
812. Der Präses vertritt den Verein nach außen, quittiert
über dem Vereine gemachte Schenkungen und Vermächtnisse,
ist befugt, Geld oder Geldeswert zu beheben, namens des Vereines
Realitäten zu erwerben, Schulderklärungen über vom Vereine
aufgenommene Darlehen auszustellen. Der Präses führt den
Vorsitz bei den Sitzungen der Vereinsleitung und bei den Ver—
sammlungen und unterfertigt die Protokolle. Ohne seine Zu—
stimmung kann ein gültiger Beschluß nicht gefaßt werden. Er
entscheidet bei Stimmengleichheit in den Vorstandssitzungen.
Bei Streitigkeiten der Mitglieder in Vereinsangelegenheiten ent—
scheidet der Präses nach bestem Wissen und Gewissen inappellabel.
8 13. Die Assistentin hat in allen Vereinsangelegen—
heiten den Präses tatkräftig zu unterstützen die monatliche
Auflage der Mitglieder und andere Einnahmen in Empfang zu
nehmen und dem Präses zu verrechnen, neue Anmeldungen von
Mitgliedern entgegenzunehmen, die wegen der Aufnahmie der—
selben nötigen Erhebungen zu pflegen und diesbezügliche An—
träge an die Vereinsleitung zu stellen. —