Volltext: Milde Beiträge zur Sitten- und Kunstgeschichte (1)

Einblicke in die Linzer Gemeindeverwaltung. 329 
gebrachte Person fällt, wird als ungültig betrachtet. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet das Los.“ 
Der Gemeinderat wählt weiter durch absolute Stimmen— 
mehrheit auf die Dauer zweier Jahre einen Vorstand-Stellvertreter 
(erster Vizebürgermeister) und einen zweiten Stellvertreter (zweiter 
Vizebürgermeister). Deren Amt habe ich Dir schon im 5 Briefe 
erklärt. Zur Gültigkeit der Wahl der beiden Vizebürgermeister 
genügt die Anwesenheit von 25 Mitgliedern des Gemeinderates 
einschließlich des Vorsitzenden und die einfache Mehrheit der 
Stimmen der Anwesenden. 
Nimmt der zum Bürgermeister oder Stellvertreter Gewählte 
die Wahl nicht an, so ist binnen längstens acht Tagen eine 
neue Wahl unter den gleichen Vorschriften vorzunehmen. 
Die Wahl des Bürgermeisters unterliegt der Bestätigung 
des Kaisers. Nach erfolgter Bestätigung legt der Bürgermeister 
im versammelten Gemeinderate den vorgeschriebenen Diensteid 
in die Hände des Statthalters ab, womit er Treue und Gehorsam 
dem Kaiser, Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung 
seiner Pflichten gelobt. Die hierüber aufgenommene, vom Bürger— 
meister eigenhändig gefertigte Eidesurkunde wird dem Statthalter 
vorgelegt. Den gleichen Diensteid legen auch die beiden Vize— 
bürgermeister längstens 14 Tage nach erfolgter Wahl vor dem 
versammelten Gemeinderate in die Hände des Statthalters oder des 
von demselben hiezu delegierten landesfürstlichen Kommissärs ab. 
Die Mitglieder des Gemeinderates verwalten ihr Amt 
unentgeltlich. Bei Besorgung von Gemeindeangelegenheiten 
außerhalb des Gemeindebezirkes haben die dazu abgeordneten 
Mitglieder des Gemeinderates auf eine angemessene Entschädigung 
aus der Gemeindekasse Anspruch. Dem Bürgermeister und dessen 
Stellvertretern werden in einem städtischen Gebäude die für ihre 
Geschäftsführung erforderlichen Lokalitäten unentgeltlich ein— 
geräumt, Außerdem erhalten sie die vom Gemeinderate für die 
Dauer ihrer Amtsführung zu bestimmenden Funktionsgebühren. 
Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf sechs Jahre 
gewählt. Alle zwei Jahre scheidet im März der dritte Teil oder 
die dem dritten Teile zunächst kommende Zahl der Mitglieder 
von ihren Stellen und wird durch Neugewählte jener Wahlkörper, 
von welchen die ausscheidenden Mitglieder gewählt worden 
waren, ersetzt. Die Ausscheidung geschieht bei Neuwahl des 
gesamten Gemeinderates oder bei Neuwahl sämtlicher Mitglieder 
der ersten drei Wahlkörper und ebenso des vierten Wahlkoͤrpers 
das erste- und zweitemal durch das Los; sonst treten in allen 
Wahlkörpern immer diejenigen aus, welche sechs Jahre vorher 
gewählt worden waren. Bis die Neuwahlen siatigefunden haben, 
bleiben die zum Austritte bestimmten Mitglieder im Amte. 
Dieselben sind wieder wählbar.
	        
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