Volltext: Milde Beiträge zur Sitten- und Kunstgeschichte (1)

Einblicke in die Linzer Gemeindeverwaltung. 327 
Wähler auf jene Personen zu beschränken, die bei der ersten 
Wahl nach denjenigen, welche die absolute Mehrheit erlangten, 
die relativ meisten Stimmen für sich hatten. Die Zahl der in 
die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte 
von der Zahl der noch zu wählenden Mitglieder. Bei Stimmen— 
gleichheit wird durch das Los entschieden, wer bei der engeren 
Wahl berücksichtigt werden darf. Die Wahlkommission hat den 
Zeitpunkt, in welchem die engere Wahl stattfindet, zu bestimmen 
und entsprechend kundzumachen. Die engere Wahl kann auf 
beliebigen Stimmzetteln vorgenommen werden. Nur ist die 
Vorweisung der Legitimation auch bei der engeren Wahl not— 
wendig. Beim Skrutinium wird jede Stimme, welche auf eine 
nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, als ungültig 
betrachtet. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, 
so entscheidet das Lo8s. 
Wohin kommt das Wahlprotokoll? 
Bei wem könnte man Einwendungen gegen die Gültigkeit 
der Wahl anbringer 
Sogleich nach beendigter Wahl wird das von der Wahl— 
kommission zu unterfertigende Wahlprotokoll mit den demselben 
beizuschließenden Belegen behufs Prüfung der Wahl dem 
Gemeinderate versiegelt übermittelt. Einwendungen gegen die 
Gültigkeit der Wahl sind beim Gemeinderate längstens binnen 
acht Tagen nach beendigter Wahl einzubringen. Ueber die Ein— 
wendungen oder über sonstige sich ergebende Anstände entscheidet 
der Gemeinderat ohne Zulassung einer weiteren Berufung. Werden 
jedoch binnen der obigen Frist keine Einwendungen vorgebracht, 
oder die vorgebrachten als unstatthaft beseitigt und ergeben sich 
auch sonst keine Anstände, so wird die Wahl von dem Gemeinde— 
rate bestätigt, das Resultat derselben öffentlich bekannt gemacht 
und jeder Gewählte von der auf ihn gefallenen und bestätigten 
Wahl in Kenntnis gesetzt. Im entgegengesetzten Falle ist eine 
neue Wahl zu veranlassen. Dies gilt auch, wenn die Wahl auf 
jemanden gefallen ist, der einen gesetzlichen Entschuldigungsgrund 
geltend macht oder der von der Wählbarkeit gesetzlich ausgenommen 
oder ausgeschlossen ist. 
Welche Entschuldigungsgründe berechtigen zur Ab— 
lehnung der Wahl?? 
In der Regel ist jeder gültig Gewählte verpflichtet, die auf 
ihn gefallene Wahl anzunehmen. Ein Recht, die Wahl abzulehnen, 
haben: a) Militärpersonen, die nicht in der aktiven Dienstleistung 
stehen; b) Seelsorger, Staats- und Landesbeamte; e) Personen, 
die über 60 Jahre alt sind; dh Personen, welche in der letzt 
verflossenen Wahlperiode die Stelle des Bürgermeisters oder 
eines Mitgliedes des Gemeinderates bekleidet haben — jedoch 
nur für die nächste sechsjährige Wahlperiode.
	        
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