Einblicke in die Linzer Gemeindeverwaltung. 327
Wähler auf jene Personen zu beschränken, die bei der ersten
Wahl nach denjenigen, welche die absolute Mehrheit erlangten,
die relativ meisten Stimmen für sich hatten. Die Zahl der in
die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte
von der Zahl der noch zu wählenden Mitglieder. Bei Stimmen—
gleichheit wird durch das Los entschieden, wer bei der engeren
Wahl berücksichtigt werden darf. Die Wahlkommission hat den
Zeitpunkt, in welchem die engere Wahl stattfindet, zu bestimmen
und entsprechend kundzumachen. Die engere Wahl kann auf
beliebigen Stimmzetteln vorgenommen werden. Nur ist die
Vorweisung der Legitimation auch bei der engeren Wahl not—
wendig. Beim Skrutinium wird jede Stimme, welche auf eine
nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, als ungültig
betrachtet. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit,
so entscheidet das Lo8s.
Wohin kommt das Wahlprotokoll?
Bei wem könnte man Einwendungen gegen die Gültigkeit
der Wahl anbringer
Sogleich nach beendigter Wahl wird das von der Wahl—
kommission zu unterfertigende Wahlprotokoll mit den demselben
beizuschließenden Belegen behufs Prüfung der Wahl dem
Gemeinderate versiegelt übermittelt. Einwendungen gegen die
Gültigkeit der Wahl sind beim Gemeinderate längstens binnen
acht Tagen nach beendigter Wahl einzubringen. Ueber die Ein—
wendungen oder über sonstige sich ergebende Anstände entscheidet
der Gemeinderat ohne Zulassung einer weiteren Berufung. Werden
jedoch binnen der obigen Frist keine Einwendungen vorgebracht,
oder die vorgebrachten als unstatthaft beseitigt und ergeben sich
auch sonst keine Anstände, so wird die Wahl von dem Gemeinde—
rate bestätigt, das Resultat derselben öffentlich bekannt gemacht
und jeder Gewählte von der auf ihn gefallenen und bestätigten
Wahl in Kenntnis gesetzt. Im entgegengesetzten Falle ist eine
neue Wahl zu veranlassen. Dies gilt auch, wenn die Wahl auf
jemanden gefallen ist, der einen gesetzlichen Entschuldigungsgrund
geltend macht oder der von der Wählbarkeit gesetzlich ausgenommen
oder ausgeschlossen ist.
Welche Entschuldigungsgründe berechtigen zur Ab—
lehnung der Wahl??
In der Regel ist jeder gültig Gewählte verpflichtet, die auf
ihn gefallene Wahl anzunehmen. Ein Recht, die Wahl abzulehnen,
haben: a) Militärpersonen, die nicht in der aktiven Dienstleistung
stehen; b) Seelsorger, Staats- und Landesbeamte; e) Personen,
die über 60 Jahre alt sind; dh Personen, welche in der letzt
verflossenen Wahlperiode die Stelle des Bürgermeisters oder
eines Mitgliedes des Gemeinderates bekleidet haben — jedoch
nur für die nächste sechsjährige Wahlperiode.