Volltext: Milde Beiträge zur Sitten- und Kunstgeschichte (1)

Einblicke in die Linzer Gemeindeverwaltung. 311 
selben zu besorgen und besorgen zu lassen, nach Inhalt der 
Gesetze hat er zu entscheiden und zu vollziehen. Insbesondere 
hat der Bürgermeister, wenn Gesetze und Verordnungen der 
Behörden nebst der Kundmachung durch die Gesetz- und Re— 
gierungsblätter noch anderweitig veröffentlicht und verbreitet 
werden sollen, auf Verlangen diese Veröffentlichung und Ver— 
breitung in üblicher Weise zu besorgen. Er besorgt die Ein— 
hebung und Abfuhr der direkten Steuern, das Konskriptions— 
und Rekrutierungsgeschäft, sowie die Angelegenheiten in Bezug 
auf die Vorspann und die Verpflegung und Einquartierung des 
Militärs. Ihm obliegt die Besorgung des Schubwesens. Nach 
Inhalt der Gewerbegesetze übt der Bürgermeister die der ersten 
Instanz zugewiesene Amtstätigkeit aus. 
Für die Besorgung der Geschäfte des übertragenen Wirkungs— 
kreises ist der Bürgermeister dem Gemeinderate und auch, wie 
ich schon im 4. Briefe erwähnt habe, der Regierung verantwort— 
lich. Die Regierung kann die Geschäfte des übertragenen Wirkungs— 
kreises ganz oder teilweise durch ihre Organe, jedoch in diesem 
Falle nicht auf Kosten der Gemeinde versehen lassien. 
Eine große Geschäftslast ruht also auf den Schultern 
eines Bürgermeisters von Linz. Ist auch für eine Vertretung 
des Bürgermeisters gesorgt? 
Ja. In seiner Verhinderung hat der erste Vizebürgermeister 
und, wenn auch dieser verhindert ist, der zweite Vizebürger— 
meister die Geschäfte desselben sowohl im selbständigen als im 
übertragenen Wirkungskreise zu besorgen. Auch außer dem Falle 
der Verhinderung des Bürgermeisters haben die Vizebürger— 
meister die genannten Geschäfte zu besorgen, wenn und insoweit 
ihnen solche vom Bürgermeister übertragen werden. In allen 
diesen Fällen sind sie für ihre Amtshandlungen hinsichtlich des 
selbständigen Wirkungskreises dem Gemeinderate, hinsichtlich des 
übertragenen Wirkungskreises der Regierung verantwortlich. 
Werden Gemeinderäte oder irgend welche Angestellte der Ge— 
meinde mit Geschäften des Bürgermeisters oder mit der Durch— 
führung von Amtshandlungen für denselben betraut, so geschieht 
dies unter der Verantwortung des Bürgermeisters, nach dessen 
Weisungen die betreffenden Geschäfte und Amtshandlungen vor— 
zunehmen sind. 
Mir scheint, mit diesem letzten Satze bin ich auf ein neues 
Gebiet geraten, das schon oben im Punkte 4 der dem Bürger— 
meister im selbständigen Wirkungskreise zustehenden Befugnisse 
und auch schon im 4. Briefe gestreift wurde. Vielleicht gibt das 
Stoff für den nächsten Brief und Gelegenheit, die Einblicke, um 
die es uns zu tun ist, noch weiter zu vertiefen. 
Folge mir auch hierin mit der bisherigen Geduld. In 
treuer Freundschaft v.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.