Einblicke in die Linzer Gemeindeverwaltung. 311
selben zu besorgen und besorgen zu lassen, nach Inhalt der
Gesetze hat er zu entscheiden und zu vollziehen. Insbesondere
hat der Bürgermeister, wenn Gesetze und Verordnungen der
Behörden nebst der Kundmachung durch die Gesetz- und Re—
gierungsblätter noch anderweitig veröffentlicht und verbreitet
werden sollen, auf Verlangen diese Veröffentlichung und Ver—
breitung in üblicher Weise zu besorgen. Er besorgt die Ein—
hebung und Abfuhr der direkten Steuern, das Konskriptions—
und Rekrutierungsgeschäft, sowie die Angelegenheiten in Bezug
auf die Vorspann und die Verpflegung und Einquartierung des
Militärs. Ihm obliegt die Besorgung des Schubwesens. Nach
Inhalt der Gewerbegesetze übt der Bürgermeister die der ersten
Instanz zugewiesene Amtstätigkeit aus.
Für die Besorgung der Geschäfte des übertragenen Wirkungs—
kreises ist der Bürgermeister dem Gemeinderate und auch, wie
ich schon im 4. Briefe erwähnt habe, der Regierung verantwort—
lich. Die Regierung kann die Geschäfte des übertragenen Wirkungs—
kreises ganz oder teilweise durch ihre Organe, jedoch in diesem
Falle nicht auf Kosten der Gemeinde versehen lassien.
Eine große Geschäftslast ruht also auf den Schultern
eines Bürgermeisters von Linz. Ist auch für eine Vertretung
des Bürgermeisters gesorgt?
Ja. In seiner Verhinderung hat der erste Vizebürgermeister
und, wenn auch dieser verhindert ist, der zweite Vizebürger—
meister die Geschäfte desselben sowohl im selbständigen als im
übertragenen Wirkungskreise zu besorgen. Auch außer dem Falle
der Verhinderung des Bürgermeisters haben die Vizebürger—
meister die genannten Geschäfte zu besorgen, wenn und insoweit
ihnen solche vom Bürgermeister übertragen werden. In allen
diesen Fällen sind sie für ihre Amtshandlungen hinsichtlich des
selbständigen Wirkungskreises dem Gemeinderate, hinsichtlich des
übertragenen Wirkungskreises der Regierung verantwortlich.
Werden Gemeinderäte oder irgend welche Angestellte der Ge—
meinde mit Geschäften des Bürgermeisters oder mit der Durch—
führung von Amtshandlungen für denselben betraut, so geschieht
dies unter der Verantwortung des Bürgermeisters, nach dessen
Weisungen die betreffenden Geschäfte und Amtshandlungen vor—
zunehmen sind.
Mir scheint, mit diesem letzten Satze bin ich auf ein neues
Gebiet geraten, das schon oben im Punkte 4 der dem Bürger—
meister im selbständigen Wirkungskreise zustehenden Befugnisse
und auch schon im 4. Briefe gestreift wurde. Vielleicht gibt das
Stoff für den nächsten Brief und Gelegenheit, die Einblicke, um
die es uns zu tun ist, noch weiter zu vertiefen.
Folge mir auch hierin mit der bisherigen Geduld. In
treuer Freundschaft v.