Volltext: Milde Beiträge zur Sitten- und Kunstgeschichte (1)

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Wer baut das Knabenseminar? 
bis zu dessen Erschöpfung disponieren, ihn selbst auflösen. Das 
alles erhellt einerseits aus der Absicht des Gründers, anderseits 
aus der bisherigen Praxis in der Verwaltung dieses Fonds. 
Nur keine Willkür steht dem Bischofe zu, so daß er den Fonds 
3. B. für seine Privatzwecke verwenden oder vererben könnte, 
sondern der Fonds 
darf nur für Zwecke 
der Diözese verwen— 
det werden. 
„Den Bau wird 
der Diözesanhilfs— 
fonds aufführen“ 
— nicht der Bischof 
als Person, nicht 
das Bistum als 
Stiftung, nicht die 
Domkirche oder die 
ganze Diözese, auch 
nicht das schon be— 
stehende Knaben— 
seminar, noch weni— 
ger der Religions— 
fonds, sondern der 
Diözesanhilfsfonds. 
Derselbe ist nämlich 
für sich, wie man 
in der Rechtssprache 
sagt, eine juristische 
Person. Er ist eigen— 
berechtigt und be— 
dient sich, da ihm 
selbst die Hand— 
lungsfähigkeit man— 
gelt, zur Besorgung 
seiner Angelegenhei— 
ten eines Organes, 
nämlich des. Diözesanbischofes. Die Berechtigung, als juristische 
Person aufzutreten, besitzt der Diözesanhilfsfonds an sich kraft 
der Gesetze, nicht erst infolge einer Anerkennung oder gar Ge— 
nehmigung durch die staatliche Verwaltungsbehörde, die auch 
niemals darum angegangen worden ist. Den rechtlichen Bestand 
hat er unter anderem an den Tag gelegt, als er im Jahre 1880 
als Eigentümer der Liegenschaft Pupping, ehemaliges Franzis— 
kanerkloster, in die oberösterreichische Landtafel eingetragen wurde. 
Aehnliche Fälle ereigneten sich in den Jahren 1870 und 1888. 
Das genannte Franziskanerkloster Pupping wurde durch 
das Eingreifen des Diözesanhilfsfonds in seinem rechtlichen
	        
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