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Wer baut das Knabenseminar?
bis zu dessen Erschöpfung disponieren, ihn selbst auflösen. Das
alles erhellt einerseits aus der Absicht des Gründers, anderseits
aus der bisherigen Praxis in der Verwaltung dieses Fonds.
Nur keine Willkür steht dem Bischofe zu, so daß er den Fonds
3. B. für seine Privatzwecke verwenden oder vererben könnte,
sondern der Fonds
darf nur für Zwecke
der Diözese verwen—
det werden.
„Den Bau wird
der Diözesanhilfs—
fonds aufführen“
— nicht der Bischof
als Person, nicht
das Bistum als
Stiftung, nicht die
Domkirche oder die
ganze Diözese, auch
nicht das schon be—
stehende Knaben—
seminar, noch weni—
ger der Religions—
fonds, sondern der
Diözesanhilfsfonds.
Derselbe ist nämlich
für sich, wie man
in der Rechtssprache
sagt, eine juristische
Person. Er ist eigen—
berechtigt und be—
dient sich, da ihm
selbst die Hand—
lungsfähigkeit man—
gelt, zur Besorgung
seiner Angelegenhei—
ten eines Organes,
nämlich des. Diözesanbischofes. Die Berechtigung, als juristische
Person aufzutreten, besitzt der Diözesanhilfsfonds an sich kraft
der Gesetze, nicht erst infolge einer Anerkennung oder gar Ge—
nehmigung durch die staatliche Verwaltungsbehörde, die auch
niemals darum angegangen worden ist. Den rechtlichen Bestand
hat er unter anderem an den Tag gelegt, als er im Jahre 1880
als Eigentümer der Liegenschaft Pupping, ehemaliges Franzis—
kanerkloster, in die oberösterreichische Landtafel eingetragen wurde.
Aehnliche Fälle ereigneten sich in den Jahren 1870 und 1888.
Das genannte Franziskanerkloster Pupping wurde durch
das Eingreifen des Diözesanhilfsfonds in seinem rechtlichen