Volltext: Die Lebensbeschreibung Severins als kulturgeschichtliche Quelle (2 ; 1903)

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von denjenigen der Presbyter irgendwie unterschieden würden. Daß 
die Diakonen aber etwa das Opfer dargebracht hätten, ist ausgeschlossen, 
obwohl sie bei Gelegenheit eines Berichtes über diese Feier Eugippius 
(cap. ii, 3) zusammen mit den Presbytern erwähnt 1 ). Wie hier, so be 
gegnet uns die Verbindung „presbyteri et diacones“ auch in cap. 16, 1 
(Mommsen p. 27, 12). Es kommt mir nicht bei, dem Nachweis von 
Hatch, daß die Episkopen verbunden mit den Diakonen die einzigen 
Kirchenbeamten der nachapostolischen Zeit gewesen seien * 2 ), zu wider 
sprechen. In der vita Severini erscheinen jedenfalls nicht Episkopen 
und Diakonen, sondern Presbyter und Diakonen in enger Zusammen 
gehörigkeit. Im 19. Kapitel ist der Diakon Amantius ebenso wie der 
Presbyter Lucillus Unterhändler und Überbringer von Botschaften 
Severins an den Alamannenkönig Gibuld und der Befreier und Be 
gleiter der gefangenen Römer, die die Alamannen weggeführt hatten. 
Zu Presbytern, Diakonen und Subdiakonen gesellen sich in der vita 
Severini folgende Kirchenbeamte: der „ecclesiae custos“ in Kapitel 1,3, 
der offenbar dem „basilicae monasterii aedituus“ in Kapitel 10, 1 ent 
spricht. Von dem Küster verschieden sind aber der „ostiarius“ (cap. 16, 1) 
und die „ianitores“ (cap. 16, 4, 6). Man wird unter dem „custos“ oder 
„aedituus“ wohl den Küster der Kirche (des Gotteshauses), also auch 
der Klosterkirche, unter dem „ostiarius“ oder „ianitor“ den Pförtner eines 
Klosters 3 4 ) oder des gesamten mit einer Kirche verbundenen Komplexes 
von Baulichkeiten zu verstehen haben. Dazu tritt dann noch im 
*) Zu der Bestimmung, daß Diakonen und Presbyter nichts ohne bischöfliches Wissen 
vornehmen dürfen, vergl. Const. apost. II 31. 32. Conc. Gangr. (350) cap. 7, 8 bei Bruns, 
Canones I 108. Hatch, Gesellschaftsverfassung S. 42 ff. Möller, Kirchengesch. I 257. Stutz, 
Gesch. des kirchl. Benefizialwesens I 8. 
2 ) Hatch, The gröwth of Church Institution, deutsch von Harnack 1883, die Gesellschafts 
verfassung der christl. Kirchen im Altertum. S. auch Friedberg, Kirchenrecht S. 17 Anm. 67. 
3 ) S. über diesen Griitzmacher a. a. O. S. 29. Richter-Dove, Kirchenrecht 1867 S. 269. 291. 
Friedberg, Kirchenrecht S. 134. Bernoulli, Die Heiligen der Merowinger 1900 S. 48 übersetzt 
m. E. nicht richtig basilicae aedituus mit „Pförtner des Klosters“. Von dem Küster der 
im 8. Jahrh. gestifteten Benediktinerabtei Werden, der Kirche und Gruft des Klosterheiligen 
bewachte und dessen Amt häufig Brüdern mit höheren Weihen übertragen war, unterschied 
sich der Pförtner, der Fremde aufnahm und in der Armenpflege tätig war. Kötzschke, 
Studien z. Yerwaltungsgeschichte der Großgrundherrschaft. Werden an der Ruhr 1901 S. 105. 
4 ) Die Namen der in der vita erwähnten Ämterträger sind folgende: Maurus (aedituus, 
cap. 10, 1, p. 21, 30), Maternus (ostiarius, cap. 16, 2, p. 27, 14), Moderatus (cantor, cap. 24, 1, 
p. 33, 19), Marinus (primicerius, cap. 46, 5, p. 55, 10). 
Dienende 
Kirchen 
beamte.
	        
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