Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Dritter Band (3 / 1900)

Handel und Wandel. 
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Ladschlüssel nebst anderen „Notturfften" des Handwerks in Verwahrung. Der 
andere, „Nebenzechmeister" oder „Mithandlcr", kann auch außerhalb des städtischen 
Burgfriedens seßhaft sein. »nd übt die Gegensperre des Zechschreines. An jedem 
Quatember-Sonntag müssen Meister und Knechte um 12 Uhr „Nachmittag" ans 
der Herberg erscheinen und das vierteljährliche „Auflaggeld" im Betrage von 26 
und 13 4) erlegen. Wer von den Meistern einer fremden Herrschaft untersteht, 
zahlt um 4 4 mehr. Jeder Abwesende entrichtet eine Strafe von 4-3-8,, die 
überhaupt für das Versäumen einer jeden anderen Versammlung gilt. Beim 
Besuche derselben soll sich ein jeder „fein züchtig, still und bescheiden" benehmen, 
auch keine „Wöhren und Waffen" welcher Art immer mitbringen. Wer dagegen 
verstößt, zahlt in die Lade so viel, als zwei Achtering Wein kosten. Will sich ein 
Meister in die Zeche einkaufen, so zahlt er einen Reichsthaler, und zur Bestreitung 
der Kosten dieses „Artikelbriefes" 4 fl. Rh. Will ein Knecht Meister werden, so 
hat er dem Handwerk seinen Geburts- und Lehrbrief vorzuweisen; wird er daraus 
„für redlich erkannt", so hat er zum Beweise „der Kunst des erlernten Handwerks" 
als Meisterstück „ain' ausgesetzte Stuben und ain Ueberzinuner daraus mit zwayen 
aufgesetzten Gstüellen" anzufertigen. Wird diese Arbeit von den übrigen Meistern 
für tauglich befunden, so ist er mit Vorwissen der Obrigkeit zum Meister auf¬ 
genommen, muß in die Lade 4 fl. bezahlen und auf der Herberge bei Vermeidung 
eines jeden Ueberflusses das gebräuchliche „Meistermahl" geben. Ueberdies aber 
soll die Ertheilung des Meisterrechtes an die vorausgegangene Verheiratung des 
Bewerbers gebunden sein. Jeder Meister, der außerhalb der Stadt seßhaft und 
einer anderen Obrigkeit untergeben ist, kann der Zeche zu Gmunden angehören, 
doch muß er sich dieser Handwerksordnung ganz und gar unterwerfen, auch dem 
Stadtzimmermeister in Bausachen jederzeit unweigerlich seine Hilfe gewähren. 
Wenn er sich dieser Bestimmung nicht fügt, soll ihm die Bruderschaft aufgesagt, 
er auch mit seiner Arbeit im Handwerk nicht gefördert und mit Hilfe der Obrig¬ 
keit gar nicht geduldet werden. Ein lediger Knecht oder Zimmermann, welcher 
der Zeche nicht angehört, sich aber dennoch untersteht, im Bnrgfried oder sonst im 
Handwerk arbeiten, soll alsbald ergriffen und durch das Gericht in Verhaftung 
gebracht, nach billigen Dingen gestraft und vom Handwerk nicht mehr gefördert 
werden. Wenn bei der Stadt Gmunden oder an anderen Orten „ain Hochgericht 
zu erbauen oder etwas daran zu bessern nöthig ist", so soll das ganze Handlverk 
oder wenigstens jene Meister und Knechte, denen hiezu angesagt wird, ohne 
Weigerung dabei erscheinen, und das Gebäude aufrichten und vollenden. Sie 
sollen dafür bei ihren Handwerksgenossen und anderen Leuten gegenüber durch 
die Obrigkeit „an ihren Ehren geschützt und defendirt" werden. Kein Meister soll 
mehr als einen Lehrjungen haben. Weil er aber nicht wissen kann, wie sich 
dieser anlassen wird, so soll er ihn vor der ordentlich beschlossenen Aufnahme 
(„Dingnuß") eine Probezeit von 14 Tagen durchmachen lassen. Bei der Auf¬ 
dingung muß der Lehrjunge dem Meister zwei Bürgen stellen, daß er die zwei¬ 
jährige Lehrzeit, während welcher der Meister keinen anderen Jungen aufdingen 
darf, aufrecht und redlich durchmache» werde, dann dem Meister einen Reichs¬ 
thaler, in die Lade aber 1 U 4 bezahlen. Nach gut vollstreckter Lehrzeit wird der
	        
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