Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Dritter Band (3 / 1900)

Handel und Wandel. 
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in der Stadt und in Traundorf drei Weißgärber und vier Lederer?) Den ersteren 
diente ein Theil der Wasserkraft des Freisitzes Mühlleiten zum Betriebe eines 
„Walchstampfes"?) Im XVI. Jahrhunderte bildeten die Lederer in der Stadt 
für sich eine Zunft, von der sich keinerlei Urkunden erhalten haben. Die Lederer 
in Traundorf waren zur selben Zeit dem Handwerke in Vöcklabruck einverleibt, 
und vereinigten sich erst später mit jenen?) 1606 wurden sie vom Magistrate 
ermahnt, das Leder fleißiger und besser zu arbeiten und den Schustern billiger zu, 
verkaufen?) 
Um die Mitte des XVII. Jahrhunderts wurden für die Erzeugung von 
Leder folgende Preise gezahlt: 
Deut Lederer für eine Ochsen- oder Stierhaut . 1 fl. 2 ß 4 
eine Kuh- oder Kalbshaut 5/3 4 
ein Kalbsfell oder Sauhaut 10 kr. 
„ Schaffell 7% kr. 
Dem Weißgärber für eine große Hirschhaut . . 3 fl. 
eine gemaine Hirschhaut 2 fl. 
„ Wildhaut 1 fl. 
„ Gaißhaut 4/34 
ein Schaffell 3/34 
eine Bockhaut 6/34 
ein Kalbfell 4/3 4?) 
Schuhmacher. 
Vor der Vereinigung des Traundorfes mit der Stadt Gmunden bildeten 
die Schuster der beide» Orte für sich je eine Innung, die sicher schon im X V. Jahr¬ 
hunderte bestanden hat?) Während aber von der Schuhmacherzunft in der Stadt 
nicht mehr bekannt ist, als daß um die Mitte des XVI. Jahrhunderts ihre 
Bruderschaft bei der Pfarrkirche kein anderes Vermögen hatte als den Quatember¬ 
pfennig, von dem sie die Altarbeleuchtung bestritt?) hat sich von den Schuh- 
machern in Traundorf eine im Jahre 1477 mit Zustimmung Reinprechts von 
Wallsee als damaligen Inhaber der Herrschaft Ort aufgerichtete Handwerks- 
ordnung erhalten/') die Bernhard von Scherffenberg zu Ort „am Pfinz- 
tag nach St. Laurenzen, des heil. Martrertag" (12. August) 1513 neuerlich be¬ 
stätigte. Sie enthält im Wesentlichen folgende Punkte. 
Die Satzungen galten nicht nur für die Schuster in Traundorf, sondern nud) 
der ganzen Herrschaft Ort. Die Herberge befand sich zu Altmünster; wer an der¬ 
selben „zehrte, der ist schuldig über das truckhen Mahl 5 4, will er aber das 
verbessern, so mag er es wohl thun". Im Uebrigen sollten auf der Herberge alle 
die Gebräuche Geltung haben, die sonst in Städten und Märkten üblich waren. 
Insbesondere war jeder Geselle schuldig, „der Schwester an der Herberg 1 4 zu 
lassen", und wer denselben „mit Frevel austragen" würde, habe dein Handwerk
	        
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