Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Dritter Band (3 / 1900)

Handel und Wandel. 
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im Wappen drei Scheeren, die mit ihren geöffneten Klingen ein Dreieck bilden 
und zeigt die Umschrift: 8. E. E. H. D. S. Z. G. 1595. (Siegel eines ehr¬ 
samen Handwerks der Schneider zn Gmunden)?) Aus neuerer Zeit stammt 
offenbar ein Handwerkssiegel, das 26 mm im Durchmesser hat, über einem 
Bügeleisen eine geöffnete Scheere zeigt und die Umschrift: „Kleidermacherzunft 
Gmunden" trägt. 
Die Handwerksordnung der Schneider wurde im XVII. Jahrhunderte neuer¬ 
dings abgeändert, ist aber nicht mehr vorhanden. Doch sind aus einem Bruchstücke 
die Bestimmungen für die Aufnahme von Gehmeistern in das Handwerk zu 
Gmunden bekannt. Diese fand nur daun statt, wenn der Bewerber „ehrlich ge¬ 
boren" war, und fünf Jahre nach seiner Lehrzeit als Geselle gearbeitet, als 
Meisterstück aber acht verschiedene Trachten entworfen hatte. Die Gebühr betrug 
2 iS 3), und ebensowenig durfte der übliche Trunk wie das Meistermahl fehlen?) 
Weiter war es üblich geworden, das; jeder Lehrjunge bei seiner Aufnahme einen 
Bürgen mitzubringen hatte, der sich dein Handwerke gegenüber für den Fall zu 
einer bestimmten Geldleistnng verpflichten mußte, als derselbe seinen Meister ohne 
Ursache vor vollendeter Lehrzeit verlassen würde. Dieser Betrag belief sich z. B. 
1663 auf 32 fl. Rh?) 
Als Beispiel für ein Meisterstück, das 1689 von einem Stadtmeister gefordert 
wurde, möge dienen: 
Ein Priestermantel von Cameloth; 
„ Rauchmantel von Seidendamast; 
„ Meßgewand aus Sammt; 
„ spanisches Kleid (Wamms und Mantel); 
„ Antependium; 
„ Frauenzimmerkleid mit Goldstickerei, der „Schwans" (die Schleppe) 
sechs Ellen lang; 
eine Feldsahne; 
ein Cavalierkleid von Sammt; 
„ Männerkleid; 
„ „Benedictinerflocken" (Ordenskleid); 
„ Kapuzinerhabit; 
„ Bahrtuch?) 
Von den vorerwähnten Lehrbriefen, die das Handwerk unter seinem Siegel 
auszustellen Pflegte, enthielt ein jeder die Bestätigung, daß der Lehrjunge zur 
Zufriedenheit seines Meisters „seine eingedingten" Lehrjahre redlich und ausrecht 
erstreckt und vollführt habe", und deshalb „nach Handwerks Sitten, Gewohnheit 
und Gebrauch freigesprochen, auch los, ledig und müeßig gesagt" werde?) 
Die für das Aufdingen und Freisagen der Lehrlinge üblichen Gebühren 
sind allmählich erhöht worden, und finden sich z. B. um 1780 mit 6 und 4 fl. C. M. 
angesetzt?) Dasselbe war mit der Taxe für das Meisterwerden der Fall, wobei 
stets zwischen Stadt- und Land- oder Geymeistern unterschieden wurde. Jene 
zahlten 1689: 32 fl., und noch um 1780: 24 fl., diese 8 fl. Aufnahmsgebühr. 
Später wurde dieselbe bedeutend ermäßigt, und belief sich z. B. um 1800
	        
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