Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Dritter Band (3 / 1900)

Handel und Wandel. 
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„Raitbrief" ausgehändigt?) Die Arbeit im Stadtbräuhause verrichteten ein Brau¬ 
meister (Oberbraukuecht) und zwei Knechte (der Hand- und Hausknecht). Der 
Braumeister bezog wöchentlich „für Kost und Lohn" 14 -3 4, später 2 fl. Rh., 
und das Wermgeld"; dann eine jährliche „Besserung" von 3 fl., nachmals 
30 fl. Nh. Der Handknecht hatte für Wochenlohn und Kost 1 fl. 4 ß 4, der 
Hausknecht 7/3 6 4- Jeder von den Dreien erhielt wöchentlich einen Eimer 
Bier, und hatte nebst dem nöthigen Brennholz auch die freie Wohnung. Zum 
„Faschingmahl" gab man ihnen mitsammen jedesmal 2 fl. Nh?) 
Das znm Betriebe nöthige Wasser wurde dem Traunsee entnommen, und 
desivege» an die Herrschaft Ort als dessen Eigenthümer ein jährlicher „Wasser¬ 
dienst" entrichtet, der 1687: 2 /3 4, 1795 aber schon 15 fl. C. M. ausmachte?) 
Im Jahre 1802 wurde vom Salzoberamte das Ueberwasser aus dem Kapuziner- 
garten gegen Bezahlung eines Jahrzinses von 19 V4 kr. zur Verfügung gestellt, 
und 1815 kaufte der Magistrat einen kleinen Teich in der Weherwiese um 
300 fl. W. W?°) 
Das aus braunem und weißem Malz erzeugte Bier würzte man nicht nur 
mit Saazer und Klattauer Hopfen, sondern auch mit Wermuth.") Das braune 
Bier braute man in zwei Gattungen: Aus 24 Metzen Malz 44 Eimer „gemaines 
oder ausgebeultes" Bier, und aus 30 Metzen Malz 49 Eimer Märzenbier, und 
zwar 44 Eimer „gutes" und 5 Eimer „schlechtes Märzen", auch „Nachbier" oder 
„Häuzl" genannt. Sechs Metzen weißes Malz gaben zehn Eimer Weißbier. Zu 
einer „Sud" oder „Bräu" wurden 4 —10 oder 24 — 30 Metzen Malz verarbeitet 
(kleine und große Sud).") 
Der im Stadtbräuhaus erzeugte Stoff hatte fast keilt anderes Absatzgebiet 
als Gmunden allein, da die Wirte der Umgebung verpflichtet waren, sich aus den 
Brauereien derjenigen Herrschaften, insoserne solche überhaupt bestanden, mit Bier 
zu versorgen, denen sie unterthänig waren. In ähnlicher Weise machte sich noch 
vor Eröffnung des Stadtbräuhauses die ganze „leutgebende" Bürgerschaft ver¬ 
bindlich, ihren Bierbedarf nur aus diesem zu beziehen, „da es besser sei, das 
Geld der Cominunität zuzutragen, als den Fremden".") Um ferner die Con- 
currenz der letzteren möglichst einzuschränken, belegte der Magistrat jeden Eimer 
zugeführten Bieres mit einer Steuer von 15 kr. Rh.") Der Bierbezugszwang 
hörte erst 1787 infolge einer allgemein giltigeit kaiserlichen Verfügung zu bestehen 
stuf?5) Die beiden anderen Bräuer dürften dies wohl kaum beklagt haben, da 
sie durch jene Bestimmung in ihrem Gewerbe entschieden beeinträchtigt worden 
umreit, und für ihren Stoff kaum aitdere Abnehmer besaßett, als die eigenen 
Gäste. Es hatte darum auch der Stadtrath ein Einsehen, und beivilligte ihnen 
1685 bei Bemessung der Tazgebühr einen „Dreiulaß" von 25 %-16) 
Die Leistungsfähigkeit des Stadtbräuhauses mag aus deut Beispiele ersichtlich 
werden, daß man im Jahre 1689 aus 1819 Metzen Malz und 16 Centner 17 Pftmd 
Hopfen 3209 Eimer Bier erzeugte. Der Metzen Gerste kostete 13/3, ein Centner 
Hopfen 32 fl. Rh. Dagegen verkaufte man einen Eimer Märzen- und Weißbier 
um 12 ß 4, einen Eimer gemeines und Nachbier um 10 ß 4; diese Preise wurden 
stets vom Magistrate festgesetzt.") Jene Theuerung der Rohproducte, die mehrere
	        
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